Tourismus

Einigung auf europaweite Transparenz bei  Kurzzeitvermietungen

Während die Kurzzeitvermietung von Unterkünften bzw. Ferienwohnungen sowohl für Gastgeber als auch für Touristen Vorteile bieten, können sie die Wohnraumversorgung in Städten und Gemeinden beeinträchtigen. Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zielt daher darauf ab, die Transparenz der Plattformen zu erhöhen und den Behörden somit zu helfen, diesen immer bedeutender werdenden Teil des Tourismussektors zu regulieren. Mit den neuen Vorschriften sollen europaweit harmonisierte Registrierungsanforderungen für Gastgeber und Kurzzeitvermietungen eingeführt werden, einschließlich der Vergabe einer eindeutigen Registrierungsnummer, die auf den Websites der Vermieter angezeigt werden soll, um die Erfassung und den Austausch von Daten von Gastgebern und Online-Plattformen zu verbessern.

Die vorläufige Einigung unterstützt die Hauptziele des Kommissionsentwurfs, führt aber eine Reihe von Anpassungen ein. Die Plattformen sollen verpflichtet werden, den Behörden monatlich Tätigkeitsdaten zu übermitteln. Kleine und kleinste Online-Vermietungsplattformen sollen die Tätigkeit alle drei Monate übermitteln müssen. Die Mitgliedstaaten sollen zudem zentrale digitale Anlaufstellen für die nahtlose Erfassung und den Austausch von Informationen einrichten. Die neue Verordnung soll 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten. Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Aus Sicht des DStGB macht die Einigung zwischen Rat und Parlament nun den Weg frei für eine EU-weite Regulierung und mehr Transparenz bei Kurzzeitvermietungen. Gerade besonders betroffenen Städte brauchen eine Übersicht, wie viele Wohnungen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Notwendigkeit eines Eingreifens in den Markt hängt aber letztlich von den Rahmenbedingungen vor Ort ab.

Behörden dürfen in Deutschland bereits die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts einer Zweckentfremdung von Wohnraum dazu verpflichten, die Daten der jeweiligen Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hatte das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden. Ein Zweckentfremdungsverbot in den meisten Ländern hilft zudem, den Kommunen darüber hinaus zu steuern. Demnach darf Wohnraum nur zum Wohnen verwendet werden. Andere Nutzungen wie Kurzzeitvermietungen, Leerstand, Umbauten oder die Nutzung als Büro- oder Praxisräume muss die Stadt vorher genehmigen. Voraussetzung ist hierbei eine herrschende Wohnraumknappheit. Die neue EU-Verordnung wird darüber hinaus nun die Datenlieferung der Betriebe umfangreich regeln und für noch mehr Transparenz sorgen.

 

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