Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind unkonventionelle Fracking-Vorhaben bis auf weiteres nicht zulässig. Es gilt ein unbefristetes Verbot für unkonventionelles Fracking in Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diesen müssten auch die Landesregierungen zustimmen. Hinzu kommt, dass Erprobungsmaßnahmen auch von einer unabhängigen Expertenkommission ohne eigene Entscheidungskompetenz wissenschaftlich begleitet werden müssten. Nach ersten Erkenntnissen dürfte es in Deutschland allerdings bis auf weiteres keine Probebohrungen für die Schiefergas-Förderungen nach der Fracking-Methode geben. Offenbar wollen die Länder derzeit nicht die Möglichkeit nutzen, zu Forschungszwecken die unkonventionelle Fördermethode anzuwenden.
Für konventionelle Fracking-Vorhaben, die es in Deutschland bereits seit den 1960er Jahren gibt, gilt: Sie dürfen künftig nicht in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen, von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebieten vorgenommen werden. Generell verboten ist zudem der Einsatz wassergefährdender Stoffe beim Fracking. Etwaige Vorhaben müssen darüber hinaus einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Bundesländer können schließlich noch weitere eigene Verbotsmaßnahmen vornehmen.
Anmerkung:
Die nunmehr in Kraft getretenen strengen Auflagen für Fracking in Deutschland sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Das gesetzliche Verbot für unkonventionelles Fracking ist ein wichtiger Baustein für den Gewässerschutz in Deutschland. Es bestand die Befürchtung, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung durch die Fracking-Technologie beeinträchtigt werden könnte. Nunmehr wird untersagt, die Fördermethode in Gebieten einzusetzen, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden.
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