Wie Phosphor aus Klärschlämmen zurückgewonnen werden soll, regelt der am 18.01.2017 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf der Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass nach Ablauf angemessener Übergangsfristen bei größeren Kläranlagen Phosphor aus dem Klärschlamm oder aus Klärschlammverbrennungsaschen zurückgewonnen werden muss.
Die Verfahrensentwicklung und die Dauer der Genehmigungsverfahren machen lange Übergangsfristen sinnvoll. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift gemäß dem Regierungsentwurf daher erst 12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 100.000 Einwohnerwerten und 15 Jahre nach Inkrafttreten für Anlagen mit einer Größe ab 50.000 Einwohnerwerten. Dies ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Dabei gibt die Verordnung keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vor, sondern lässt Raum für den Einsatz oder die Entwicklung innovativer Verfahren. Durch die Novelle soll Phosphor aus Klärschlammaschen, direkt aus dem anfallenden Schlamm oder dem Abwasser zurückgewonnen werden. Ausnahmen bestehen für Klärschlämme mit besonders niedrigen Phosphorgehalten.
Für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen, die für weniger als 50.000 Einwohner ausgelegt sind, besteht weiterhin die Möglichkeit, kommunale Klärschlämme unmittelbar zu Düngezwecken einzusetzen. Dies trägt den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung. Für Klärschlamm, der in Zukunft noch bodenbezogen verwertet wird, werden zudem Regelungen für eine Qualitätssicherung geschaffen, die die behördliche Überwachung flankiert.
Der Regierungsentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Weitere Informationen:
(Foto: © countrypixel - Fotolia.com)