Zwischenzeitlich hat der Bundestagsausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung am 13.01.2016 zugestimmt.
Mit der Gesetzesänderung sollen die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistung und der Wassernutzung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im Wasserhaushaltsgesetz verankert werden. Zudem soll eine Regelung zur Deckung der Kosten der Wassernutzung übernommen werden. Demnach gilt künftig vor allem das Verursacherprinzip, wenn es im Rahmen von Wassernutzung „zu Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt“ kommt. Zudem ist eine Änderung im Abwasserabgabengesetz vorgesehen: Es soll der Status Quo der Festsetzung der Abwasserabgabe beibehalten werden.
Nach Durchsicht des Gesetzentwurfs kann festgestellt werden, dass der Entwurf im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorschriften vorsieht. Im Vorfeld hatte die EU-Kommission mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Wasserdienstleistung und Wassernutzung und deren Umsetzung im WHG ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angeschoben. Das Verfahren wurde vom EuGH zugunsten der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Insoweit dient der Gesetzentwurf der Klarstellung.
Der Gesetzentwurf vom 09.12.2015 kann bei Interesse im Anhang abgerufen werden.