Fracking: Bundeskabinett verabschiedet Gesetzespaket

Danach sind Fracking-Maßnahmen, also die Förderung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten (insbesondere Kohleflöz und Schiefergestein), in Naturschutz-, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie in Einzugsgebieten von Talsperren und Seen, die der Wasserversorgung dienen, verboten. Gleiches gilt für Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen zur Wasserversorgung sowie im Bereich von Brunnen.

Hinzu kommt, dass die Bundesländer das Verbot noch auf Mineralwasservorkommen und auf Wasserentnahmestellen für die Herstellung von Getränken erweitern können. Außerhalb der vorgenannten Gebiete wird Fracking in Schiefer-, Ton- und Mergelstein sowie in Kohleflözgestein in einer Tiefe von bis zu 3 000 Metern untersagt. Unkonventionelle Gasvorkommen liegen meist bei 1 000 bis 2 000 Metern.

Im Bundesnaturschutzgesetz wird darüber hinaus geregelt, dass die Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten wird. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck, noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein anfällt, errichtet werden dürfen. Soweit Fracking-Maßnahmen nicht bereits den genannten Verboten unterliegen, sind umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgesehen. Dazu zählen Veröffentlichungs- und Berichtspflichten unter anderem zu allen verwendeten Stoffen und Gemischen.

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Erprobungsmaßnahmen vor. Diese sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt, u. a. dürfen hierbei keine wassergefährdenden Fracking-Fluide eingesetzt werden. Zudem können ab dem Jahr 2018 auf der Grundlage eines Berichts einer Expertenkommission ausnahmsweise Erlaubnisse erteilt werden. Die letztendliche Vorhabenzulassung bedarf allerdings der Zustimmung der jeweiligen Genehmigungsbehörde.

Positiv ist zudem zu bewerten, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen über Schäden durch das umstrittene Fracking erleichtert werden soll. Der Gesetzentwurf sieht eine Beweislastumkehr zu Lasten der jeweiligen Unternehmen vor.

In der Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben wird zudem für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben.

Anmerkung:

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Der Entwurf sieht ein weitreichendes Verbot des unkonventionellen Frackings in Naturschutz-, Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Talsperren und Seen, die der Wasserversorgung dienen, vor.

Damit wurden die Ausschlussgebiete, in denen Fracking zukünftig nicht gestattet ist, erweitert. Dies ist ein richtiger Schritt hin zu einem umfassenden Schutz von Umwelt und Gewässern, insbesondere den Trinkwasservorkommen. Nicht zuletzt auf Forderung der kommunalen Spitzenverbände hin besteht nunmehr auch ein generelles Verbot in Gebieten, aus denen über oberirdische Gewässer der Gesamtoberflächenabfluss in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient. Zudem werden auch Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserentsorgung ausgenommen. Positiv ist zudem die Einführung einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bergbaulichen Vorhaben, u. a. für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme. Insoweit wird eine kommunale Forderung aufgegriffen.

Nach Auffassung des DStGB bestehen gleichwohl noch Kritikpunkte. Dies betrifft u. a. die fehlende und frühzeitige Einbindung der von Fracking-Maßnahmen jeweils räumlich betroffenen Kommunen. Über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP) hinaus sind keine weiteren Informationspflichten bzw. Beteiligungsrechte für betroffene Kommunen vorgesehen.

Kritisch ist zudem die im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehene Einrichtung einer Expertenkommission (§ 13a Abs. 6 WHG-E) zu sehen. Im Entwurf wird eine unabhängige Kommission aus sechs Experten vorgeschlagen, die über wissenschaftliche Fracking-Vorhaben fachlich urteilen soll. Es ist zu befürchten, dass zukünftig der rechtliche Spielraum der Zulassungsbehörde, einen Antrag abzulehnen, zu gering sein wird, wenn im Einzelfall die Expertenkommission den beantragten „Fracking-Einsatz“ bereits als grundsätzlich unbedenklich eingestuft hat. Eigene Gefährdungsbeurteilungen und Bewirtschaftungsentscheidungen sind vor dem Hintergrund des Votums einer Expertenkommission nur erschwert und zudem nur mit erhöhtem Aufwand zu erstellen. Hinzu kommt, dass im Falle einer „Unbedenklichkeitserklärung“ der Expertenkommission die Unternehmen erheblichen Druck auf die betroffenen Kommunen und die Zulassungsbehörden ausüben könnten. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Expertenkommission ihre Entscheidung zu einem beantragten Einsatz der Fracking-Technologie mit einem „mehrheitlichen Votum“ treffen kann. Dieses erscheint aus kommunaler Sicht nicht hinreichend. Insgesamt muss die demokratische Legitimation des vorgeschlagenen Gremiums in Frage gestellt werden.

Der DStGB wird die vorbenannten Kritikpunkte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vortragen. Unter dem Strich muss es dabei bleiben, dass mit Blick auf Fracking-Vorhaben in Deutschland dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt und insbesondere des Trinkwassers weiterhin absolut Priorität eingeräumt wird. Hieran muss sich das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung messen lassen.

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