Wasser und Abwasser

EU-Nitratrichtlinie: Vertragsverletzungsverfahren eingestellt

Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2012 gegen Deutschland zunächst ein Pilotverfahren und im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil das deutsche Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprach und Deutschland seiner Verpflichtung der Maßnahmenverschärfung nicht nachgekommen war. Deutschland hatte daraufhin 2017 sein Düngerecht (Düngegesetz, Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung) umfassend novelliert. Die EU-Kommission war jedoch der Auffassung, dass die Änderungen nicht ausreichen, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Im Juni 2018 folgte der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil allen Kritikpunkten der Kommission am deutschen Aktionsprogramm.

Die EU-Kommission hatte darüber hinaus beanstandet, dass auch die Novelle aus 2017 dem EuGH-Urteil aus 2018 nicht gerecht werde und in der Folge im Juli 2019 das sogenannte Zweitverfahren gegen Deutschland eingeleitet. 2020 wurde die Düngeverordnung dann nochmals umfangreich überarbeitet und die Grundlage für die Einführung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete mit strengeren Maßnahmen gelegt und mithilfe einer entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und Anpassungen der Landesdüngeverordnungen umgesetzt. Nach Überprüfung der Landesverordnungen und der darauf basierenden Gebietsausweisungen in den Ländern forderte die EU-Kommission im Juni 2021 nochmals deutliche Nachbesserungen. Dies betraf vor allem die Größe der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete, in denen strengere Anforderungen an die Düngung gelten. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie die Grundwasserverordnung wurde deshalb in einem letzten Schritt und in enger Abstimmung der EU-Kommission und den Ländern 2022 nochmals überarbeitet.

Das Bundeskabinett hat außerdem am 31.05.2023 eine Änderung des Düngegesetzes beschlossen. Damit soll die Rechtsgrundlage für eine Verordnung zur besseren Datenverfügbarkeit beim vereinbarten Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung geschaffen werden und die Rechtsgrundlage für die vorgesehene Weiterentwicklung der Stoffstrombilanzverordnung geschaffen werden.

Das drohende Zwangsgeld wäre im Falle einer Verurteilung Deutschlands im Zweitverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof mit der Festsetzung der Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 17.248.000 Euro und einem täglichen Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.108.800 Euro erheblich gewesen.

Anmerkung des DStGB

Die Europäische Kommission hat in den vergangenen Jahren wiederholt eine mangelhafte Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland moniert. Mit der aktuellen Entscheidung haben das langjährige Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und auch die drohenden Strafzahlungen damit nun ein Ende. Nichtsdestotrotz muss der Schutz der Gewässer und des Grundwassers und damit unserer Trinkwasserressourcen weiterhin im Fokus bleiben. Ein wichtiger Schritt ist die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips bei Gewässerverunreinigungen im europäischen und nationalen Wasserrecht. Die geplante Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung im Rahmen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie muss daher ernst genommen und fest verankert werden. Auch die Bundesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission klar für eine erweiterte Herstellerverantwortung ausgesprochen. Den weiteren Prozess wird der DStGB intensiv begleiten.

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