Nunmehr hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren am 13.April 2017 entschieden: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da die von der „Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils …. und der Divergenz … nicht vorliegen.“ (Az.:3 LA 45/16). Dem Unternehmen fehle es an den einem Presseunternehmen zugeordneten Merkmalen (Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit / Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung) sowie einem journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot. Bei den von dem Unternehmen betriebenen Portalen handelt es sich vielmehr um „kommerzielle Kommunikation“, die die „geschäftlichen Interessen der Nutzer“ befriedigen solle. Damit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist zudem „unanfechtbar“.
Einzelheiten können dem Urteil im Anhang entnommen werden.