Zukünftig erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der eRechnung in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt. Die eForms-Verordnung trägt damit zu einer weiteren Digitalisierung öffentlicher Vergabeverfahren bei. Die eForms-Bekanntmachungen werden für die Unternehmen zudem die Ausschreibungssuche vereinfachen. Ungeachtet des Inkrafttretens der eForms-Verordnung am 24. August 2023 gelten für die eForms besondere Anwendungsregelungen, d.h. sie sind - wie auf EU-Ebene - erst zum 25. Oktober 2023 anzuwenden. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Mit Inkrafttreten der eForms-Verordnung erfolgt auch die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Die Streichung wird unmittelbar mit Inkrafttreten am 24. August 2023 wirksam. Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, hat das BMWK – auch auf Aufforderung der kommunalen Spitzenverbände hin - in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zugleich klarstellende Erläuterungen erarbeitet. Dies hatte auch der Bundesrat gefordert. Das BMWK weist darauf hin, dass die Erläuterungen nicht eine Prüfung durch die jeweilige Vergabestelle, die Rechtsanwendung oder Rechtsberatung im Einzelfall oder die Rechtsauslegung durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte vorwegnehmen oder ersetzen.
Anmerkung des DStGB
Leider hat das BMWK das wiederholt ausgesprochene Angebot der kommunalen Spitzenverbände nicht angenommen, bei der Erarbeitung der Erläuterungen zu § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gemeinsam vorzugehen und eine Abstimmung zu suchen. Das BMWK hat vielmehr mitgeteilt, dass lediglich eine Abstimmung mit dem BMWSB sowie mit der EU-Kommission stattgefunden habe. Da die EU Kommission nach wie vor an ihrer restriktiven Haltung festhalte und das Vertragsverletzungsverfahren mit Inkrafttreten der eForms-VO auch noch nicht beendet sei, müssten sich die Erläuterungen auf Hinweise auf den geltenden Rechtsrahmen konzentrieren.