Das Gericht kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Widerruf als solcher zwar hätte ergehen können, dem Kreis allerdings ein Fehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt. Damit war die Berufung der Gemeinde gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgreich und die geforderte Rückzahlung der Zuwendung über rund 48.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Tisch.
Beide Instanzen bestätigten jedoch, dass die Gemeinde gegen die ihr gemachte Auflage, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, in mehrfacher Hinsicht verstoßen habe. So habe sie trotz Überschreitens der maßgeblichen Wertgrenze nur eine auf fünf Anbieter beschränkte Ausschreibung und keine Öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung anderer Anbieter, weil die Firma, die später den Zuschlag für den Fahrzeugaufbau bekam, die Ausschreibungsunterlagen vorab erhalten hatte und ein „Infoangebot“ abgeben konnte. Schließlich soll die Gemeinde das gesamte Vergabeverfahren nicht ausreichend dokumentiert haben. Der OVG-Senat hat ihrer Klage dennoch stattgegeben, weil der Kreis entgegen der gesetzlichen Regelung irrigerweise angenommen habe, dass ihm in Bezug auf die Höhe der Rückforderung kein Ermessen zustehe und er den vollen Betrag zurückfordern müsse. Tatsächlich hätte er die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung prüfen müssen, indem er die Schwere der Vergaberechtsverstöße bewertet und diese gegen andere Aspekte wie etwa die geringe Finanzkraft der kleinen Gemeinde abwägt. Ob die Klage auch deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil der Kreis die gesetzliche Jahresfrist für den Widerruf nicht eingehalten hat, ist danach offengeblieben.
Anmerkung des DStGB:
Die vorliegende Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass kommunale Vergabeverstöße grundsätzlich eine Rückforderung von bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen begründen können. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass Zuwendungsgeber jeweils im Einzelfall ihr Ermessen bei einer Rückforderung der Zuwendung sachgerecht ausüben müssen. Bei der Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens ist stets auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Rein formale Vergabeverstöße, die ohne Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind und daher das alleinige Zuwendungsziel einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe nicht beeinträchtigen, sollten regelmäßig den Widerruf einer Zuwendung nicht begründen können. Denn insoweit sind das Zuwendungsrecht einerseits und das Vergaberecht andererseits voneinander getrennte Rechtsgebiete.
Das Ermessen des Zuwendungsgebers dürfte sich im Falle sog. schwerer Vergabeverstöße allerdings reduzieren. Von einem schweren Vergabeverstoß dürfte insbesondere im Falle von Direktaufträgen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen, bei einer lokalen Begrenzung des Bieterkreises ohne Sachgrund, bei Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten Bekanntmachung, bei gravierenden Dokumentationsmängeln oder auch beim Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung auszugehen sein. Es ist immer eine gründliche Einzelfallprüfung durchzuführen.