In dem vorliegenden Fall hatte ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen ohne Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens Postdienstleistungen ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert lag bei rund 280.000 Euro und damit oberhalb des Schwellenwertes für klassische Dienstleistungsaufträge, jedoch unterhalb des Schwellenwerts für die Vergabe entsprechender Sektorenaufträge. Ein unterlegener Bieter werte sich hiergegen und behauptete, die Beschaffung der Postdienstleistungen betreffe keine Sektorentätigkeit im engeren Sinne und hätte daher nach klassischem Vergaberecht EU-weit ausgeschrieben werden müssen.
Dieser Argumentation schloss sich das OLG Düsseldorf nicht an. Es stellte fest, dass der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Sektorenaufträgen nicht erreicht wurde. Die Vergabe unterliege daher nicht der Nachprüfung nach den Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nach Ansicht des Gerichts, handele es sich bei der Vergabe von Postdienstleistungen um einen Auftrag, der von einem Sektorenauftraggeber zum Zwecke der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben worden sei. Dies betreffe nicht nur Aufträge im Bereich einer der Sektorentätigkeiten (Energie, Trinkwasser oder Verkehr), sondern auch solche Aufträge, die der Ausübung der Sektorentätigkeiten dienen. Hierfür sei ein Zusammenhang mit der ausgeübten Sektorentätigkeit in dem Sinn ausreichend, dass dieser Auftrag im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in diesem Sektor vergeben werde.
Jedoch könne der Zusammenhang zwischen dem fraglichen Auftrag und diesem Sektor nicht beliebiger Natur sein. Um einen hinreichenden Zusammenhang feststellen zu können, genüge es nicht, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Auftrags sind, einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen. Vielmehr müssten die Auftragstätigkeiten der Ausübung der Tätigkeit im Sektor tatsächlich dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Eine Unterscheidung von unmittelbar der Sektorentätigkeit dienenden Aufträgen und lediglich mittelbar dienenden Beschaffungen wäre in der Praxis nicht möglich.
Nach Ansicht der Richter seien die Postdienstleistungen Tätigkeiten zum Zwecke der Ausübung der Sektorentätigkeit Trinkwasserversorgung. Denn ohne postalische Kommunikation mit Lieferanten und Kunden sei der Betrieb eines Trinkwasserversorgungsnetzes nicht angemessen zu bewerkstelligen.
Anmerkung des DStGB
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist insgesamt zu begrüßen. Anderenfalls würde für die Beschaffungstätigkeit bei den öffentlichen Unternehmen in den Bereichen der Sektorentätigkeit (Energie, Trinkwasser, Verkehr) ein deutlicher Mehraufwand verursacht.