Gegenstand der Kartellabsprachen waren nach Feststellungen der Kommission die Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und eine Koordinierung der Einführung von Emissionssenkungstechnologien. Scania hatte als einzige Unternehmensgruppe – anders als die weiteren Kartellanten MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF - nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen, das es Beteiligten in Kartellverfahren ermöglicht, ihre Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erhalten.
Das EuG wies nunmehr die Einwände von Scania, die Abfolge des Vergleichsverfahrens gegen die anderen Kartellanten und die Durchführung des Verfahrens gegen Scania habe dazu geführt, dass die Unschuldsvermutung von Scania verletzt worden sei, zurück. Scania hat nunmehr noch die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Insoweit bleibt der finale Fortgang abzuwarten. Der Volltext des Urteils ist derzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbar