Vergaberecht

EuGH stärkt Selbstverwaltung: Kein Vergaberecht bei Aufgabenübertragung auf Zweckverbände

Sachverhalt
Im Jahr 2003 hatte die Region Hannover gemeinsam mit der Stadt Hannover die Aufgabe der Abfallentsorgung auf einen zu diesem Zweck von beiden Kommunen beziehungsweise kommunalen Einrichtungen gegründeten Zweckverband Abfallwirtschaft (aha) übertragen. In dem von Remondis angestrengten Vergabenachprüfungsverfahren hatte das OLG Celle dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Gründung eines Zweckverbandes und die Übertragung von Aufgaben auf diesen in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts fallen. Der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi hatte am 30. Juni 2016 in seinen Schlussanträgen betont, dass dann keine öffentlichen Aufträge, sondern interne Organisationsakte vorliegen, wenn

-    der jeweilige Hoheitsträger seine Befugnisse vollständig überträgt;
-    die Einrichtung (Zweckverband) Aufgaben in voller Verantwortung und Autonomie erfüllt;
-    die Einrichtung (Zweckverband) von dem oder den Auftraggebern finanziell unabhängig ist.
Entscheidung des EuGH

Der EuGH betont nunmehr, dass öffentliche Stellen und damit auch Kommunen frei entscheiden können, ob sie für die Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf dem Markt zurückgreifen oder hiervon absehen wollen (Wahlfreiheit). Damit bekräftigt der EuGH im Sinne der stets vom DStGB vertretenen Auffassung das Recht zur Eigenerbringung von Leistungen. Er stellt heraus, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedsstaates allein den Mitgliedsstaaten selbst obliegt. Daher sei die Europäische Union verpflichtet, die nationale Identität der Mitgliedsstaaten zu achten. Zu diesen gehöre auch die lokale und regionale Selbstverwaltung.

Eine innerstaatliche Neuordnung von Kompetenzen steht nach dem EuGH allein den Mitgliedstaaten frei. Demzufolge sei auch eine Kompetenzverlagerung auf einen Zweckverband kein „öffentlicher Auftrag“ nach dem EU-Vergaberecht.

Im Sinne der Auffassung des EuGH-Generalanwalts Mengozzi führt der EuGH weiter aus, dass eine vergabefreie Aufgabenverlagerung eine Übertragung der mit den Aufgaben verbundenen Befugnisse und eine finanzielle Unabhängigkeit erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss abschließend durch das OLG Celle, also durch die Vorlageinstanz, geprüft werden.

Im Ergebnis dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass auf der Grundlage der klaren Vorgaben und Ausführungen des EuGH am Vorliegen dieser vergaberechtsfreien Voraussetzungen keine Zweifel bestehen. Diesbezüglich muss auch noch einmal an die deutlichen Schlussanträge des Generalanwalts erinnert werden.
Interessant ist weiter die Darlegung des EuGH, dass es für eine vergabefreie Kompetenzübertragung auf einen Zweckverband nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Zweckverband neben seinen satzungsmäßigen Aufgaben auch auf dem Markt tätig ist. Auch insoweit führt der EuGH aus, dass diese Frage der Organisationshoheit der Mitgliedsstaaten unterfällt und dass hierfür die Rechtsnatur der Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband unerheblich ist.

Anmerkung des DStGB
Im Ergebnis stellt der EuGH in seiner Entscheidung in begrüßenswerter Klarheit dar, dass die Anforderungen sowohl an vergabefreie Inhouse-Geschäfte als auch an interkommunale Kooperationen (s. § 108 GWB) für die Aufgabenwahrnehmung durch Zweckverbände nicht gelten. Damit muss die Entscheidung des EuGH über den eigentlich zugrunde liegenden Fall hinaus als Grundsatzurteil zur Absicherung der kommunalen Daseinsvorsorge und der kommunalen Selbstverwaltung durch das EU-Recht angesehen werden.

(Foto: ©Aintschie - Fotolia.com)

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