Für die Städte und Gemeinden muss das Unterschwellenvergaberecht (VOB/A, 1. Abschnitt) grundsätzlich in seiner Funktion als Haushaltsrecht noch durch jeweilige Erlasse der zuständigen Landesregierungen in Kraft gesetzt werden.
Der Erlass des Bundes kann im Anhang heruntergeladen werden.