In dem Erlass werden zahlreiche Hinweise, u. a. zur Zulässigkeit der freihändigen Vergabe und des Direktauftrags, zur Abgabe mehrerer Hauptangebote oder auch zum Nachreichen von Unterlagen gegeben.
Zu letzterem stellt das BMI erfreulicherweise fest, dass eine Nachforderung fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlagen nicht nur bei formellen Fehlern in Betracht kommt. Vielmehr können alle geforderten unternehmensbezogene Unterlagen nachgereicht, vervollständigt oder korrigiert werden. Damit erfolgt eine sinnvolle und praxisgerechte Klarstellung der Regelung der §§ 16a, 16a EU VOB/A, gerade vor dem Hintergrund einer zum Teil divergierenden Rechtsprechung. Weitere Einzelheiten können hier dem BMI-Erlass entnommen werden.
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