Für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöhenschadens genüge es, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vortrage, zu deren Darlegung er ohne weiteres in der Lage sei. Die Vorlage einer Vergleichsmarktanalyse könne von ihm nicht verlangt werden, vielmehr könnten sich Anhaltspunkte je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus sonstigen Indizien ergeben, die geeignet seien, auf einen erheblichen Schaden zu schließen. Der BGH hat zudem entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Teil der Lastkraftwagen über Leasing finanziert wurde und ein anderer Teil als Gebrauchtfahrzeuge gekauft wurde.
Anmerkung des DStGB
Die Entscheidung des BGH ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Sowohl im Falle des LKW-Kartells als auch in vergleichbaren Kartellfällen kommt der Darlegungs- und Beweislast eines möglichen Schadens eine maßgebliche Rolle zu. Insoweit ist es wichtig, die Anforderungen für Kartellgeschädigte praxisgerecht auszugestalten. Es ist sachgerecht, dass sich Anhaltspunkte für einen Kartellschaden im Einzelfall nicht nur aus ökonometrischen Vergleichsbetrachtungen, sondern auch aus sonstigen Indizien ergeben können, die geeignet sind, auf einen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere auch aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen. Vorliegend hatte sich der Kläger u.a. auch auf die sog. Oxera-Studie aus dem Jahr 2009 bezogen. Diese Meta-Studie zu durch Kartellabsprachen verursachten Preiserhöhungen war durch die EU-Kommission in Auftrag gegeben worden und kann als Anhaltspunkt für einen Schadensnachweis ebenfalls mit herangezogen werden.