Zur Erinnerung noch einmal die wichtigsten Änderungen der UVP-Richtlinie:
- Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die unterschiedlichen Verfahren ihrer Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vereinfachen;
- es werden Fristen für die einzelnen Phasen der Umweltprüfungen eingeführt: Screening-Entscheidungen (Vorprüfung) sollten innerhalb von 90 Tagen getroffen werden (Verlängerung in Ausnahmen möglich). Für öffentliche Konsultationen sollen mindestens 30 Tage angesetzt werden;
- die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass endgültige Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefunden werden;
- die UVP-Berichte müssen für die Öffentlichkeit verständlicher formuliert werden. Eine Sonderregelung sieht hier extra vor, dass dies auch für Bewertungen des derzeitigen Zustands der Umwelt und die Prüfung von Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt gilt;
- die Qualität und Inhalt der Berichte sollen verbessert werden. Weiter werden die zuständigen Behörden aufgefordert, ihre Objektivität deutlicher nachzuweisen (Interessenkonflikte);
- die Begründungen für Genehmigungsentscheidungen müssen klarer formuliert und für die Öffentlichkeit transparenter sein;
- bei Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt müssen die Projektträger Schritte zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung einleiten. Die Überwachung erfolgt anhand von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorschriften bis spätestens 16.05.2017 umsetzen. Außerdem müssen sie der Kommission mitteilen, welche nationalen Rechtsvorschriften sie erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.
Die neue EU-Richtlinie kann bei Interesse hier als PDF-Dokument abgerufen werden.