Der vorliegende Gesetzentwurf dient u. a. zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/89/EU zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (MRO-Richtlinie). Darüber hinaus soll die Akzeptanz von Großprojekten verbessert werden. Dazu soll die Raumordnung beitragen, indem sie im Raumordnungsverfahren, also in einem frühzeitigen Verfahrensstadium der Genehmigung von Großprojekten, eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich einer Prüfung sinnvoller Projektalternativen durchführt. Schließlich soll auch dem Klimawandel und deren aktuellen Herausforderungen von nationaler oder europäischer Dimension besser begegnet werden können. Dem Bund soll die Kompetenz eingeräumt werden, bei Bedarf einen entsprechenden bundesweiten Raumordnungsplan aufzustellen, zum Beispiel für den länderübergreifenden Hochwasserschutz.
Einschätzung aus kommunaler Sicht
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen ihrer Stellungnahme verdeutlicht, dass die beabsichtigte Verbesserung der Akzeptanz von Großprojekten grundsätzlich begrüßenswert ist. Es ist zielführend, eine frühzeitige und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung – auch unter Nutzung elektronischer Informationstechnologien vorzusehen.
Gleichwohl bestehen verschiedene Kritikpunkte. Abzulehnen ist u. a. die in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG-E vorgesehene Aufforderung, „quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme festzulegen“. Eine solche Regelung ist aus kommunaler Sicht entbehrlich. Die Kommunen sind bereits heute über §§ 1 Abs. 5; 1a Abs. 2 BauGB gesetzlich verpflichtet, sparsam mit Grund und Boden umzugehen. Die Belange des Boden- und Freiraumschutzes einerseits sowie die Belange der kommunalen Siedlungsentwicklung andererseits müssen daher auch weiterhin im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung „vor Ort“ zum Ausgleich gebracht werden.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf zur Änderung des Raumordnungsgesetzes können der BV-Stellungnahme im Anhang entnommen werden.