Hintergrund: Mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. C-53/10) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II-Richtlinie) klargestellt, dass das Gebot der Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen nicht nur bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), sondern gegebenenfalls auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten ist. Nach dem Urteil des BVerwG vom 20. Dezember 2012 können die unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich durch die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts über das in § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme berücksichtigt werden. Das Gericht zeigt aber auch die Grenze auf, bei der die Genehmigung des Vorhabens nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich sein wird.
Anmerkung:
Zwar ist die Seveso-II-Richtlinie mit Wirkung zum 1. Juni 2015 durch Art. 32 der am 13. August 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) aufgehoben worden. Der Inhalt des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie entspricht aber bis auf einige redeaktionelle Änderungen dem Art. 13 Abs. 1 und 2 Seveso-III-Richtlinie. Wir bitten insoweit um Kenntnisnahme und ggf. Weiterleitung an interessierte Kommunen.
Die Arbeitshilfe kann bei Interesse hier als PDF-Dokument abgerufen werden.
(Bernd Düsterdiek, 02.04.2015)