Problem / Sachverhalt
Eine Gemeinde hat einen Bebauungsplan aufgestellt, in dem sie einerseits eine umfangreiche Nutzung solarer Strahlungsenergie vorsieht und andererseits sämtliche Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht als Bestandteil des Bebauungsplans definiert. Hiergegen wendet sich ein Eigentümer, der vorträgt, dass ihm bei Montage und Betrieb von Solaranlagen auf Dach und Außenwand die Möglichkeit genommen wird, den erzeugten Strom im Rahmen gewerblicher Stromerzeugung weiter zu veräußern.
Entscheidung
Das BVerwG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es grundsätzlich zulässig ist, in einem allgemeinen Wohngebiet alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO auszuschließen, ohne dabei sicherzustellen, dass die gewerbliche Nutzung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich bleibt. Nach § 14 Abs. 3 BauNVO gelten baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien, an oder auf Dach- und Außenwandflächen auch dann in einem allgemeinen Wohngebiet als zulässige Nebenanlagen, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Diese Regelung findet auch auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage der BauNVO in einer Fassung vor dem 20.09.2013 in Kraft getreten sind; sie gilt mithin auch für den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan. Damit steht fest, dass der in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verfügte Ausschluss aller Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO jedenfalls die vom Eigentümer in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 33 EEG nicht erfasst. Diese sind nunmehr also zulässig.
Daher ist das Argument des Eigentümers, der Energiebedarf seiner Gebäude sei so gering, dass angesichts der festgesetzten großen Solaranlagenflächen auf dem Dach der erzeugte Strom überwiegend veräußert werden muss, die gewerbliche Stromerzeugung also zulässig sein müsse, von Bedeutung. Wenn und soweit der Eigentümer verpflichtet wird, Solaranlagen auf das Dach zu setzen, den daraus erzeugten Strom aber nur für Eigenzwecke zu nutzen, liegt hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentums. Damit ist entweder der Ausschluss der gewerblichen Nutzung nach § 4 Abs. 3 BauNVO unverhältnismäßig - ein städtebaulicher Grund für den Ausschluss der Nutzungen besteht ohne dies nicht - oder es ist unverhältnismäßig, dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie errichtet werden müssen.
Praxishinweis
Der vom BVerwG entschiedene Fall befasst sich mit dem grundsätzlichen Spannungsfeld zwischen der gemeindlichen Förderung von Solarenergie und der gemeindlichen Verpflichtung, städtebauliche Missstände, die beispielsweise durch Solaranlagen entstehen können, zu vermeiden. Das BVerwG hat nunmehr klargestellt, dass baulich untergeordnete Nebenanlagen in einem allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig sind, wenn sie nicht nur der Eigenversorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, sondern auch vollständig oder überwiegend zur Einspeisung in das öffentliche Netz dienen.
(Quelle. IBR Februar 2015, 97)