Erklärtes Ziel des Gesetzes ist ein vereinfachter und beschleunigter Bezug des Wohngeldes. Dafür sieht der Entwurf ansatzweise Vereinfachungen im Antragsverfahren und zur Entlastung der Verwaltungen vor. Danach sollen rund 2 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut Wohngeld erhalten, bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem soll sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat erhöhen.
Haushalte mit niedrigeren Einkommen werden so deutlich stärker unterstützt. Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen höheren Wohnkosten besser abzufedern, enthält die Reform des Wohngeldes vor allem drei Komponenten:
- die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll,
- die Einführung einer Klimakomponente und
- eine Anpassung der Wohngeldformel.
Bereits am 25. November 2022 hatte der Bundesrat dem vom Bundestag am 10. November 2022 beschlossenen Entwurf des „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ zugestimmt. Die neuen gesetzlichen Regelungen treten damit zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Anmerkung des DStGB
Die mit der Wohngeldreform geplante Verbesserung der Leistungen an Haushalte mit geringem Einkommen ist zu begrüßen. Leider wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die mehrfach von den kommunalen Spitzenverbänden angemahnten effektiven Verfahrensvereinfachungen mit Blick auf die Antragsbearbeitung und die Auszahlung des Wohngeldes nicht bzw. nur fragmentarisch berücksichtigt.
Länderseitig ist nun zu prüfen, in welcher Form die Anforderungen an vorläufige Zahlungen („Es genügt, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen“) für die kommunalen Wohngeldbehörden so operationalisiert werden, dass rechtssichere Abschlagszahlungen auch tatsächlich möglich sind.
Zudem müssen die Länder schnellstmöglich ihre IT-Fachverfahren an die neue Rechtslage anpassen. Solange diese Verfahren ab dem 1. Januar 2023 nicht angepasst sind und reibungslos funktionieren, können keine Wohngeldanträge durch die kommunalen Wohngeldbehörden beschieden werden.