Der Antragsteller hatte sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gewandt, welcher im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des Gerichts, leide der Plan an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er habe nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen werden dürfen. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-RL. Dieser verlange eine Umweltprüfung für alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze.
Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Diesem Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Die Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil) sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall auszuschließen. Das ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen bisherigen Nutzung potenziell betroffener Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.
§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
Anmerkung des DStGB
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat zur Folge, dass §13b BauGB nicht mehr angewendet werden darf. Dies ist bei der zukünftigen Einleitung von Bauleitplanverfahren ohnehin der Fall. Bereits anhängige Bauleitplanverfahren müssten nun in das Regelverfahren übergeleitet werden. Danach bedarf es einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts und ggf. müssen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Der Flächennutzungsplan kann weiterhin nicht im Berichtigungsverfahren geändert werden und es bedarf regelmäßig einer zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die damit einhergehenden Anpassungen sind zudem im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abzubilden.
Sofern bisher in Kommunen Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren des § 13b BauGB ergangen sind, gilt es zu prüfen, ob der Verfahrensfehler wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist seit Bekanntmachung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine korrekte Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung enthalten war. Insbesondere bei Bauleitplänen, bei denen die Rügefrist noch nicht abgelaufen ist, gilt es im Hinblick auf zukünftige Baugenehmigungen den Bestand des Bebauungsplans kritisch zu prüfen.
Die Entscheidung ist insofern überraschend, als sie auch durchaus einer anderen rechtlichen Bewertung zugänglich gewesen wäre. Dies zeigt nicht allein das damalige Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, sondern auch die vorangegangene Entscheidung des VGH Mannheim. Für eine detaillierte Wertung ist zudem die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzuwarten.
Vor dem Hintergrund der ambitionierten Wohnungsbauziele der Bundesregierung sowie einer stetig abnehmenden Zahl an Baugenehmigungen bedarf es insofern einer alternativen Vorschrift, welche die Schaffung von Wohnraum in einem möglichst unbürokratischen Verfahren ermöglicht.