Stadtentwicklung

Bundesrat macht Weg für beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien frei

Zentrale Punkte des Gesetzes sind:

  • Die Schaffung eines ausdrücklichen Privilegierungstatbestands für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff, die zu bestehenden Windenergieanlagen hinzutreten (§ 249a BauGB-E). Auch die Baunutzungsverordnung wurde im Hinblick auf Wasserstoffherstellungsanlagen als Nebenanlagen in Baugebieten ausgeweitet (§ 14 Abs. 4 BauNVO-E).
  • Kurzfristig neu eingefügt wurde ebenfalls eine Teil-Privilegierung für Photovoltaikanlagen (§ 35 Nr. 8 BauGB-E), welche sind in Entfernung von bis zu 200 Metern zu Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes befinden.
  • Eine Verordnungsermächtigungen der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen wurde ebenfalls eingeführt. Die Voraussetzung hierfür wurden ebenfalls angepasst und es werden differenzierende Regelungen für Windenergie und Photovoltaik vorgesehen (§ 249b BauGB-E). Auch das Windflächenbedarfsgesetz und das Umweltverträglichkeitsgesetz wurde im Hinblick auf die Neuregelungen nach § 249b BauGB-E angepasst.
  • Es gibt zudem eine rechtliche Klarstellung zur Frage der optisch bedrängenden Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB-E) von Windenergieanlagen dahingehend, dass diese in der Regel nicht gegeben ist, sofern ein Abstand eingehalten wird, der mindestens dem zweifachen der Anlagenhöhe entspricht (sog. 2-H-Regelung). Schallschutzaspekte werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weiterhin geprüft und auch landesrechtliche 1000-Meter-Regelungen bleiben davon unberührt.

Die Regelungen treten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2 und 5 treten abweichend davon am 1. Februar 2023 in Kraft.

Anmerkung des DStGB

Der notwendige und zügige Ausbau der erneuerbaren Energien wird vor dem Hintergrund der aktuellen Energie- und Klimakrise immer wichtiger.

Grundsätzlich begrüßenswert sind daher die klarstellenden Regelungen zur optisch bedrängenden Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB-E). Der Bundesrat ist damit dem konkreten Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände für eine praxisgerechte Berechnung mit konkretem Einzelfallbezug (Anlagenhöhe, Abstand zur konkreten Wohnbebauung) gefolgt.

Auch die Möglichkeit, zukünftig Wasserstoff im Außenbereich unter klar umrissenen Voraussetzungen nutzen bzw. speichern zu können, ist sinnvoll. Die Neuregelung ermöglicht, dass überschüssige Wind- und Sonnenenergie nicht „abgeregelt“ wird, sondern einer Nutzung zugeführt werden kann.

Überraschend sind die Neuregelungen zur Teil-Privilegierung für Photovoltaikanlagen an Autobahnen und Schienenwegen (§ 35 Nr. 8 BauGB-E). Der Fokus auf ausdrücklich „vorbelastete“ Flächen ist ein Kompromiss, der andere, insbesondere wohnortnahe Standorte im Außenbereich, entlasten soll. Die Steuerung von PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich gehört im Übrigen grundsätzlich in kommunale Hand. Städte und Gemeinden wissen am besten, wo PV-Projekte “vor Ort“ am sinn-vollsten umgesetzt werden können. Eine uneingeschränkte Privilegierung derartiger Vorhaben im Außenbereich wäre daher unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit klar abzulehnen.

Der Bund muss zudem sicherstellen, dass bei Umsetzung derartiger Projekte eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der betroffenen Kommunen an der Wertschöpfung erfolgt. Anderenfalls werden wir die notwendige Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Bevölkerung nicht erreichen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz muss insoweit schnellstmöglich angepasst werden

Weitere Informationen:

 

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