Raumordnungsgesetz

Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zur Reform des Raumordnungsgesetzes 

Ziel des Gesetzes ist es Verwaltungs- Planungs- und Genehmigungsverfahren stark zu beschleunigen, um private wie staatliche Investitionen zur Transformation des Landes schnell und effizient umsetzen zu können.

Der Reglungsvorschlag sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Die Planungsprozesse sollen weiter digitalisiert werden.
  • Abweichungen von Zielen der Raumordnung sollen erleichtert werden, ohne dass ein Verfahren zur Änderung des Gesamtplans in Gang gesetzt werden muss.
  • Doppelprüfungen bei Raumordnungs- und Zulassungsverfahren werden vermieden.
  • Der Verwaltungsaufwand bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen werden reduziert, indem bspw. die mehrfache Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der öffentlichen Stellen reduziert, werden.
  • Es werden weitere Regelungen zur Planerhaltung eingehalten.
  • Es soll zukünftig einen verbindlichen Zeitrahmen für Raumordnungsverfahren geben.

Ebenfalls enthalten ist eine Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetz, um Ausbau von Windenergieanlagen in sog. go-to-Areas zu beschleunigen. Auch das Plansicherstellungsgesetz wird angepasst, indem das Raumordnungsgesetz aus dessen Anwendungsbereich herausgenommen wird.

Anmerkung des DStGB

Das Raumordnungsgesetz ist eine wesentliche Schnittstelle für die Planung von Wirtschafts-, Infrastruktur-, Wohnortvorhaben. Um räumliche Konflikte bereits vorzeitig und gut zu steuern, ist die Raumordnung wesentlich. Insbesondere sind sie eine wesentliche Grundlage für kommunale Bauleitplanung und die Genehmigung wichtiger Vorhaben. Entsprechende Planungsverfahren sind in den letzten Jahren deutlich umfassender und zeitaufwändiger geworden.

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zielt mit seinen Grundprämissen in die richtige Richtung. Insbesondere Doppelprüfungen und auch die mehrfache Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Stellen haben sich als zeitintensiv erwiesen. Wichtig ist insofern, wie die geplanten Gesetzesänderungen in ihrer konkreten Umsetzung ausgestaltet sind und der Gesetzeszweck tatsächlich erfüllt wird. 

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