Stellungnahme

Gewalthilfegesetz: Länder in der Pflicht

Hauptelement des Gesetzes ist die Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der gewaltbetroffenen Person. Dies soll über die Einführung eines Rechtsanspruchs in 2032 auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit gesichert werden. Die Länder werden verpflichtet, bis 2027 ein Netz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Deshalb sollen die Länder in einem ersten Schritt den tatsächlichen Bedarf an Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung analysieren und die Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten planen. Zum anteiligen Ausgleich der zusätzlichen Aufgaben aus dem Gewalthilfegesetz erhalten die Länder vom Bund zusätzliche Finanzmittel in Höhe von insgesamt 2,6 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2036 im Wege der Umsatzsteuerverteilung.

er Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung ist ab 2032 durch die Länder zu erfüllen. Es besteht dabei kein Anspruch auf Schutz oder Beratung in einer bestimmten Einrichtung. Es ist zulässig, dass eine kontaktierte Einrichtung Unterstützungsgesuche aus kapazitären oder fachlichen Gründen, in Ausübung ihres Hausrechts oder aufgrund besonderer situativer Umstände ablehnt, auch wenn sich aus den Angaben der hilfesuchenden Person oder den Umständen eine anspruchsbegründende Gewaltbetroffenheit ergibt. Die Gewährleistung der Anspruchserfüllung verbleibt in diesen Fällen beim Land. Die hilfesuchende Person wird von der kontaktierten Einrichtung bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen unterstützt, die zuständige Stelle im Land ist dabei hinzuzuziehen.

Maßgebend für die Gewährleistung der Anspruchserfüllung der Länder ist der tatsächliche Bedarf der gewaltbetroffenen Frauen. Das Gewalthilfegesetz sieht daher vor, dass die Länder bis 2027 eine Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung durchführen, um ein Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen, welches den tatsächlich bestehenden Unterstützungsbedarf deckt.

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene waren in der Bundestagsausschussanhörung vertreten und haben im Vorfeld eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben abgegeben.

Anmerkung des DStGB

Die Zielsetzung, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem zu entwickeln, das Prävention, Intervention und Unterstützung gleichermaßen umfasst und bundesweit nach gleichen Parametern ausgerichtet ist, ist richtig. Als positiv ist insbesondere zu erachten, dass der Bund davon abgerückt ist, den neuen Rechtsanspruch, wie von vielen Verbänden gefordert, im SGB XII zu regeln und stattdessen den Weg eines eigenständigen Gewalthilfegesetzes gehen wird. Dies führen wir u. a. auf die Einschätzungen der kommunalen Spitzenverbände zurück, die sich seit Anbeginn der Diskussion gegen die Verankerung eines möglichen Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung im SGB XII ausgesprochen haben. Den Ländern soll nach dem Gesetzentwurf die Umsetzungs- und damit auch die Finanzverantwortung für das neue Bundesgesetz zukommen.  Das Gewalthilfegesetz würde mit Zustimmung des Bundesrats somit eine neue Aufgabe darstellen, die von den Ländern konnexitätsauslösend übertragen werden muss. Das bedeutet, dass für die Länder, im Falle einer kommunalen Aufgabenübertragung, nach den jeweils landesgesetzlichen Regelungen eine umfängliche Mehrbelastungsausgleichspflicht besteht. Das Gesetzesvorhaben wird allerdings der Zielsetzung nicht in vollem Umfang gerecht, denn es ist sehr bürokratisch, personell nicht umsetzbar und verschiebt die Kosten zu Lasten Dritter. Zu Bürokratisch, weil es die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren durchreguliert. Alleine die Statistikpflichten sind überbordend. Das Gesetzesvorhaben garantiert zwar einen Schutzanspruch, versäumt es allerdings ein praxistaugliches Gesamtkonzept zu entwickeln, dass diesen Schutzanspruch wirksam werden lässt. Es werden in den Einrichtungen hohe Standards formuliert, anstatt die dringend erforderlichen Kapazitäten auszubauen, die ja unstreitig nicht ausreichen sind. Aus kommunaler Sicht sind neue Standards für Länder und Kommunen so weit wie möglich zu vermeiden und ist stattdessen an bestehende Strukturen in den Ländern anzuknüpfen. Für die Sicherstellung des Schutzanspruchs sind erhebliche zusätzliche personelle Ressourcen erforderlich, was angesichts des anhaltenden und zunehmenden Personalmangels im gesamten Bereich der sozialen Arbeit nicht zu erfüllen sein wird. Die Länder sind im Bundesrat gefordert, dies entsprechend zu berücksichtigen. Wir sehen insofern die Gefahr, dass durch das Gesetz bei Anspruchsberechtigten Erwartungen geschaffen werden, die praktisch nicht umgesetzt werden können.

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