Konkret fordern die Länder, eine in der letzten Flüchtlingskrise eingeführte Sonderregel im Baugesetzbuch kurzfristig wieder in Kraft zu setzen. Hierbei handelt es sich um § 246 Abs. 14 BauGB. Nach § 246 Absatz 14 BauGB konnte bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften des Baurechts abgewichen werden, wenn auch bei Anwendung der sonstigen Sonderregeln für Flüchtlingsbauten, die noch bis 2024 fortgelten, dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Anmerkung des DStGB
Da derzeit nicht abschätzbar ist, wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchen, benötigen Städte und Gemeinden – neben den bereits bis 2024 verlängerten Regelungen für Flüchtlingsbauten – eine weitergehende und umfassende bauplanungsrechtliche Handlungs- und Umsetzungsfreiheit zur Schaffung von Unterkünften. Der BR-Entschließungsantrag ist daher zu unterstützen. § 246 BauGB enthält in den Absätzen 8 bis 13 bereits Sonderregelungen für Flüchtlingsbauten, die bis zum 31. Dezember 2024 befristet sind. Im Zuge der Verlängerung der genannten Vorschriften durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland wurde jedoch der bisherige Absatz 14 nicht verlängert. Dieser sah einen Sonderabweichungstatbestand für den Fall vor, dass auch bei Anwendung von § 246 Absatz 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Da derzeit nicht abschätzbar ist, wie viele Kriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Schutz suchen, sollte den betroffenen Städte und Gemeinden die größtmögliche bauplanungsrechtliche Flexibilität zur Schaffung von Wohnraum eingeräumt werden.