Bundestagsbeschlüsse gegen Dschihadisten-Terror

Schon jetzt ist die Zahl der Islamisten, die sich aus Deutschland auf den Weg nach Syrien oder in den Irak gemacht haben, nach Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf rund 680 gestiegen. Um dem im Zukunft möglichst einen Riegel vorzuschieben, verabschiedete das Parlament gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen Gesetzentwürfe der schwarz-roten Regierungskoalition zur Verschärfung des Terror-Strafrechts und zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises in jeweils in modifizierter Fassung.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (Bundestags-Drs.18/4087, 18/4705) ist:

  • Mit dem neu eingefügten § 89a Absatz 2a StGB wird bestimmt, dass es künftig eine Straftat ist, Deutschland zu verlassen, um sich an schweren Gewalttaten im Ausland zu beteiligen oder um sich für die Teilnahme an schweren Gewalttaten ausbilden zu lassen sowie hierzu auszubilden. Diese Regelung knüpft an die mit dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2009 eingefügten Regelungen des § 89a Absatz 2 StGB an. Sie bestimmen für die in § 89a Absatz 2 StGB genannten Taten, dass sie als Vorbereitungshandlungen, die dem originär terroristischen Bereich zuzurechnen sind und daher ein besonderes Gefährdungspotential besitzen, strafbar sind. Hinzutreten muss für die Strafbarkeit des Handelns der Zweck, im Zuge dieser Reise schwere staatsgefährdende Gewalttaten oder Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB zu begehen.
  • Mit dem neuen § 89c StGB wird ein eigenständiger Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Der neue § 89c StGB ersetzt zunächst die bisherige Nummer 4 in § 89a Absatz 2 StGB und stellt die Finanzierung terroristischer Taten in einer einheitlichen Regelung unter Strafe. Dabei geht er jedoch über den engen Anwendungsbereich der bisherigen Regelung deutlich hinaus, indem er nun die Finanzierung terroristischer Straftaten allgemein unter Strafe stellt. Die Bezugnahme auf die enumerativ aufgenommenen Tatbestände ist dabei erforderlich, um Taten zu erfassen, deren Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 1 des Terrorismusfinanzierungsübereinkommens der Vereinten Nationen in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen sektoralen Übereinkommen unter Strafe zu stellen ist. Um sicherzustellen, dass die Finanzierungsstrafbarkeit dabei nicht auch Sachverhalte erfasst, die nicht dem originär terroristischen Bereich zugeordnet werden können, sieht die Regelung vor, dass nur die Finanzierung solcher Delikte tatbestandlich erfasst wird, welche die terroristische Qualifikation entsprechend der in § 129a Absatz 2 StGB bereits verwendeten Definition erfüllen.

 Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes (Bundestags-Drs.18/3831, 18/4280, 18/4706) ist es, durch folgende Maßnahmen staatsschutzrelevanter Reisen zu verhindern:

  • die Schaffung eines Tatbestands für die Versagung und Entziehung des Personalausweises;
  • die Einführung eines Ersatz-Personalausweises;
  • die Schaffung eines gesetzlichen Grundes für die Ungültigkeit der Dokumente bei Vorliegen von Passversagungsgründen im Passgesetz und im Personalausweisgesetz;
  • die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung von pass- und ausweisrechtlichen Maßnahmen.

 Der Vorlage zufolge soll etwa gewaltbereiten Islamisten künftig nicht nur wie bisher schon der Reisepass, sondern auch der Personalausweis entzogen und ein Ersatzdokument ausgestellt werden können, das nicht zur Ausreise aus Deutschland berechtigt. Hinweise auf das Ausreiseverbot sollen dem Entwurf zufolge lediglich auf der Vorderseite des Ersatz-Personalausweises vorhanden sein, während die personenbezogenen Daten auf der Innenseite abgebildet werden. Die Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen soll damit so gering wie möglich gehalten werden.

Der Bund kommt mit der neuen Regelung auch den völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben der UN-Sicherheitsratsresolution 2178 vom 24.09.2014 nach: Alle Staaten sind gehalten, ausreiseverhindernde Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen zu verhindern.

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