VGH München: Kein Landeskongress der NPD-Parteijugend in Landshuter Gymnasium
In der Begründung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.01.2012 - 4 CE 11.3002) unter anderem aus, dass die Stadtverwaltung zwar erst kürzlich der „Grünen Jugend Bayern“ die Räumlichkeiten überlassen habe. Im engen zeitlichen Zusammenhang damit habe dann aber der für derartige Entscheidungen tatsächlich zuständige Stadtrat jede künftige Überlassung an politische Parteien und damit eine derartige Widmung verhindert. Der Stadtrat habe in einem Beschluss klargestellt, dass schulische Einrichtungen für parteipolitische Veranstaltungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Den Beschluss habe er mit dem Zusatz versehen, dass dies ausdrücklich für jegliche politische Gruppierung, also parteipolitisch neutral erfolge.
Der BayVGH macht in seiner Entscheidung aber auch deutlich, dass das auf dem Grundgesetz beruhende Gebot, alle Parteien gleich zu behandeln, in der Regel auch für die Nutzung von Schulräumen außerhalb des Schulbetriebs gelte. Eine Beeinträchtigung schulischer Belange sei durch die beabsichtigte Nutzung am Wochenende nicht erkennbar. Auch liege keine Gefährdung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages vor, weil es zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben unserer Demokratie gehöre, dass extremistische und verfassungsfeindliche Parteien, solange sie nicht verboten seien und nicht gegen Strafgesetze verstießen, die gleichen Zugangs- und Teilhaberechte wie andere Parteien hätten.
Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Weitere Informationen zu dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.01.2012 in der BayVGH-Pressemitteilung vom 04.01.2012 unter www.vgh.bayern.de.