Städtische NPD-Verbots-Forderung ist keine Wahlbeeinflussung

Städtische NPD-Verbots-Forderung ist keine Wahlbeeinflussung

Streitpunkt war eine Presseerklärung der Stadt Saarbrücken, in der diese ein Parteiverbot der NPD „gefordert“ hatte. Das Oberverwaltungsgericht sah wie das zuvor angerufene Verwaltungsgericht in der Forderung eines Parteiverbotes der NPD im Kontext mit dem weiteren Inhalt der Erklärung keinen Verstoß der Stadt und ihren Organen gegen die Kommunen obliegende Neutralitätspflicht. Die Chancengleichheit der NPD sei hierdurch nicht beeinträchtigt. Die gewählte Darstellung sei durch eine kommunale Konfliktlage gerechtfertigt.

Dem Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis vom 24.02.2014 (Az.: 2 B 24/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die NPD beanstandete eine Presseerklärung der Landeshauptstadt Saarbrücken, in der die Forderung eines Parteiverbotes erhoben wurde. Die Presserklärung entstand als Reaktion auf Proteste etlicher Gruppierungen gegen die Zulassung des NPD-Kreisverbandes zur Nutzung der Festhalle Schafbrücke im Januar 2014, die widerrufen wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die NPD dort ihren Bundesparteitag hat durchführen wollen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Partei, Eingriffe zu ihren Lasten in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf und insbesondere die öffentliche Forderung ihres Verbotes einstweilen zu untersagen, abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Beschwerde der NPD zurückgewiesen, mit der sie ihren erstinstanzlich abgelehnten Antrag weiter verfolgt hat. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Presseerklärung die kommunalen Konfliktlage der Stadt anlass- und sachbezogenen darstelle. Im Rahmen dieser Darstellung verstoße die erhobene „Forderung“ eines Parteiverbotes der NPD im Kontext mit dem weiteren Inhalt der Erklärung nicht gegen die der Stadt und ihren Organen obliegende Neutralitätspflicht und beeinträchtige nicht die Chancengleichheit der Antragstellerin.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.2.2014

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