Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele

Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele

Der Bundesrat wollte gemäß Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Verfassungswidrigkeit der NPD festgestellt wissen, weil die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den zulässigen Verbotsantrag des Bundesrats gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) mit Urteil vom 17.01.2017 (Az.: 2 BvB 1/13) zurückgewiesen. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die insgesamt 338 kommunalen Mandatsträger der NPD in Deutschland. Diese behalten ihre Sitze in den Gemeinde- und Stadträten, Bezirksversammlungen und Kreistagen und profitieren weiterhin von einer Aufwandsentschädigung.

Wesentliche Entscheidungsgründe
In den Entscheidungsgründen stellt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen folgendes fest:

NPD missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und weist Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus auf

Die NPD vertrete ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Das BVerfG stellt fest, dass die Partei damit die Menschenwürde missachte und gegen das Demokratieprinzip verstoße.

Das politische Konzept sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von gesellschaftlichen Gruppen wie Ausländern, Migranten sowie religiösen und sonstigen Minderheiten gerichtet. Der Volksbegriff der NPD negiere den Achtungsanspruch der Person und führe zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ eines autoritären Nationalstaats im Sinn der NPD angehören. In einem durch die „Einheit von Volk und Staat“ geprägten Nationalstaat im Sinne der NPD sei für eine Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher an der politischen Willensbildung grundsätzlich kein Raum. Dies widerspreche dem im Demokratieprinzip wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung. Zudem trete die NPD für die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems ein.

Das Konzept der „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung ließen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kämen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten.

Fehlende Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele

Voraussetzung für den präventiven Schutz der Verfassung durch ein Parteiverbot sei, dass die Partei über das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschreitet. Es müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein könne. Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot nicht. Allein die verfassungsfeindliche Gesinnung oder Weltanschauung reiche nicht aus.

Hieran fehle es laut dem Gericht. Die NPD bekenne sich zwar zu ihren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielen und arbeite planvoll auf deren Erreichung hin. Es fehle jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder stehe eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht, noch sei der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der NPD zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar. Ferner sei eine Grundtendenz der NPD, ihre verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten durchzusetzen, den im Verfahren geschilderten Einzelfällen (noch) nicht zu entnehmen.

Geringe Bedeutung der NPD: Fehlender politischer und gesellschaftlicher Einfluss
Das BVerfG hält es für ausgeschlossen, dass die NPD ihre verfassungswidrigen Ziele mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erreichen könne. Das sei aus der geringen Bedeutung der NPD zu schließen. Die NPD sei auf überregionaler Ebene gegenwärtig nur mit einem Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten. Die Wahlergebnisse bei Europa- und Bundestagswahlen stagnierten auf niedrigem Niveau. Die NPD habe es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte für eine künftige Veränderung dieser Entwicklung fehlten. In den Kommunalparlamenten sei ebenfalls weder ein bestimmender Einfluss der NPD auf die politische Willensbildung gegeben noch zukünftig zu erwarten.

Einer nachhaltigen Beeinflussung der außerparlamentarischen politischen Willensbildung durch die NPD stehe entgegen, dass die NPD weniger als 6.000 Mitglieder habe und ihre Aktionsmöglichkeiten damit erheblich eingeschränkt seien. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirkkraft durch ihre Öffentlichkeitsarbeit oder die Umsetzung der „Kümmerer-Strategie“ im Wege „national-revolutionärer Graswurzelarbeit“ kompensieren könnte. Ebenso habe sie es nicht vermocht - abgesehen von punktuellen Kooperationen - ihre Wirkkraft in die Gesellschaft durch die Schaffung rechtsextremer Netzwerke unter ihrer Führung zu erhöhen.

Freiheit politischer Prozesse durch polizei- und strafrechtliche Mittel sicherzustellen
Das BVerfG sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Schaffung einer Atmosphäre der Angst, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Freiheit des Prozesses der politischen Willensbildung führe oder führen könnte. Der Umstand, dass die NPD durch einschüchterndes oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anhängern punktuell eine nachvollziehbare Besorgnis um die Freiheit des politischen Prozesses oder gar Angst vor gewalttätigen Übergriffen auslösen könne, sei zwar nicht zu verkennen, erreiche aber die durch Art. 21 Abs. 2 GG markierte Schwelle nicht. Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen müsse mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu schützen.

Das BVerfG sieht die von ihm aufgestellten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei auch im Einklang mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Anmerkung
Das Scheitern des Parteiverbots der NPD ist zu bedauern. Die juristische Begründung ist jedoch nachvollziehbar, da die Verfassung an ein Parteiverbot ganz besondere hohe Anforderungen stellt. DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg hob anlässlich der Urteilsverkündung in Berlin hervor, dass es nun gilt vor Ort weiter konsequent die politischen Positionen der 338 Kommunalvertreter der NPD in kommunalen Parlamenten in Deutschland zu bekämpfen (vgl. DStGB-Pressemitteilung Nr. 03/2017, abgedruckt in diesem Heft).

Fast vier Fünftel der kommunalen NPD-Mandate befinden sich in Ostdeutschland und dort insbesondere in Sachsen. In Thüringen waren es zuletzt 58 Mandate, in Mecklenburg-Vorpommern 49, in Brandenburg 47 und in Sachsen-Anhalt 30. In Landtagen ist die NPD nicht mehr vertreten, seitdem sie im September bei der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern scheiterte. In Westdeutschland liegt Hessen mit 23 vorn. Lediglich in Berlin und in Hamburg hat die NPD keine Mandatsträger. Auch künftig werden sie insgesamt in 14 Bundesländern weiter in den regionalen Parlamenten vertreten sein. Mit dem Urteil profitiert die NPD nach Scheitern des Verbotsantrags weiterhin von den Aufwandsentschädigungen, die ihre Abgeordneten in den Gemeindeparlamenten, Stadträten, Bezirksversammlungen und Kreistagen bekommen. Es sollte ein Diskurs darüber stattfinden, inwieweit das bei kommunalen Mandatsträgern von verfassungsfeindlichen Parteien weiterhin gerechtfertigt ist.

Die Politik steht auf allen Ebenen im Jahr 2017 vor der Herausforderung, immer wieder den Dialog mit den Menschen zu suchen und für Respekt, Toleranz, Zusammenhalt sowie gegen Hass und Ausgrenzung als Basis für das Zusammenleben in einer demokratisch freiheitlichen Grundordnung zu argumentieren. In einem gemeinsamen Bündnis von Kommunen, Bund, Ländern, Kirchen, Gewerkschaften und beteiligten Akteuren vor Ort müssen gemeinsame Strategien entwickelt werden, um Rechtsextremismus und Radikalisierungstendenzen sowie die Zunahme von Hass und das Auseinanderdriften der Gesellschaft wirksam bekämpfen zu können. Dazu gehört eine solide Plattform, in der Strategien entwickelt und vor Ort umgesetzt werden können. Auch der Aufbau von lokalen Präventionszentren, in denen gemeinsam mit den Kommunen mögliche Radikalisierungstendenzen analysiert und Gegenstrategien entwickelt werden und in einem bundesweiten Netzwerk zusammengearbeitet wird, sollte Bestandteil eines solchen Konzepts sein.

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