Eilanträge gegen den Protestaufrufe von Bürgermeistern bezüglich PEGIDA abgelehnt
Im Zusammenhang mit einem solchen Gegen-Demonstrationsaufruf sei auf folgende Eil-Entscheidungen hingewiesen:
Der Eilantrag gegen den Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters auf den städtischen Internetseiten zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen die Versammlung der „DÜGIDA“ (Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes) und zu einem Beleuchtungsboykott ist nach einer Entscheidung des OVG NRW (Beschluss vom 13.01.2015, Az.:15 B 45/15) erfolglos geblieben. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Oberbürgermeister durch einstweilige Anordnung aufgegeben, die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz!“ von der entsprechenden Internetseite zu entfernen und keine Weisung vorzunehmen oder aufrecht zu erhalten, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt Düsseldorf am 13.01.2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist. Der Oberbürgermeister habe zu Lasten der Antragstellerin, die die DÜGIDA-Demonstration angemeldet hatte, gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Der Oberbürgermeister legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Oberbürgermeister Recht gegeben und den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Der Senat könne in der Kürze der ihm für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrschein¬lichkeit obsiege. Der Fall werfe die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien auf. Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zur Kundgebung oder ähnlichen politischen Aktionen seien jedoch bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Bei dieser Sachlage sehe der Senat keine Veranlassung zum Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Zwar werde die Antragstellerin durch den Aufruf des Oberbürgermeisters in ihren Grundrechten berührt. Sie könne ihre Versammlung aber wie geplant durchführen.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht München einen Eilantrag gegen den Protestaufruf durch die Landeshauptstadt München abgelehnt. Dabei ging es um Proteste gegen den bayerischen PEGIDA-Ableger BAGIDA (Bayern gegen die Islamisierung des Abendlandes). Eine BAGIDA-Initiatorin scheiterte mit ihrem Eilantrag, mit dem sie Aufrufe des Münchener Oberbürgermeisters zu Demonstrationen gegen BAGIDA-Veranstaltungen verhindern wollte. Da rechtlich nicht ausreichend geklärt sei, ob der Oberbürgermeister in seiner amtlichen Funktion zu Gegendemonstrationen dieser Art aufrufen darf oder nicht, liege die nötige hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin nicht vor, begründete das Gericht seine Entscheidung (Beschluss vom 19.01.2015, Az.: M 7 E 15.136). Darüber hinaus bestünde auch keine konkrete Gefahr, dass sich der Aufruf des Oberbürgermeisters zu Gegendemonstrationen wiederhole, so das Gericht weiter. Zwar habe der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, Dieter Reiter, einige Tage vor der BAGIDA-Veranstaltung am 12.01.2015 auf seiner Facebook-Internetseite zu einer Gegendemonstration am Sendlinger Tor aufgerufen, diesen Aufruf aber nicht wiederholt. Auch beabsichtige er nicht, zu einer Gegenveranstaltung am 19.01.2015 aufzurufen, so das Verwaltungsgericht weiter.
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