Das bereits vom Bundestag und Bundesrat beschlossene "Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität" sieht neben Strafschärfungen insbesondere vor, dass Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtet sind, künftig Bestandsdaten von Nutzern, die Bedrohungen oder volksverhetzende Äußerungen veröffentlichen, an das Bundeskriminalamt (BKA) und eine dort entstehende Zentralstelle zu melden - und nicht nur, wie bislang, die Inhalte zu löschen und zu sperren. Dafür hat sich der DStGB vor dem Hintergrund der massiven Bedrohungen und Angriffe gegenüber kommunalen Amts- und Man-datsträgern und kommunalen Beschäftigten seit langem eingesetzt. Das Gesetz befindet sich derzeit im Prüfverfahren beim Bundespräsidenten, der laut Art. 82 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit des Ge-setzes zu überprüfen hat, bevor er seine Zustimmung gibt.
Nunmehr wird durch mehrere Gutachten insbesondere des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages die oben genannte Meldepflicht an das BKA als verfassungswidrig angesehen.
Als verfassungsrechtlich problematisch werden einige Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf sogenannter Bestandsdaten der sozialen Netzwerkbetreiber, wie Facebook oder YouTube, an die neue Zentralstelle des BKA gesehen. Um die Täter schnell zu identifizieren, müssen sie auch IP-Adressen weitergeben. Der Abruf solcher Informationen wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum sei ein Eingriff in Grundrechte, auch wenn diese Daten nicht sonderlich sensibel seien. Bei der Melde- und Löschpflicht geht es z.B. um Delikte wie Volksverhetzung, das Veröffentlichen von Hakenkreuzen oder anderen verfassungsfeindlichen Symbolen und um das Verbreiten von Kindesmissbrauchsaufnahmen.
Das Gutachten stützt sich dabei in seiner Argumentation auf einen erst kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Juli zum Umgang mit Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern.
Anmerkung des DStGB
Aus Sicht des DStGB muss schnellstmöglich eine mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz verträgliche und sorgfältige Lösung gefunden, damit das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in Kraft treten kann. Angesichts der besorgniserregenden Zunahme der Hasskriminalität gerade im Netz und in sozialen Netzwerken auch und vor allem im kommunalen Bereich besteht dringender Handlungsbedarf. Das Gesetz, für das sich der DStGB seit langem eingesetzt hat, darf nicht wieder um Monate zurückgeworfen werden. Die anhaltenden Angriffe auf Kommunalpolitiker*innen und kommunale Beschäftigte gefährden die Demokratie in Deutschland. Es sollte unter den neuen Anforderungen des BVerfG zum Datenschutz vom 17.07.2020 eine zügige Lösung gefunden wird.
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