Der Entwurf sieht eine Ergänzung des Bundesfernstraßengesetzes durch einen neuen § 5 b vor, der eine besondere Regelung über Finanzhilfen für Radschnellwege in der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden enthält.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat zusammen mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hierzu Stellung genommen und die Neuregelung grundsätzlich begrüßt. Der Bund erkennt mit diesem Vorhaben ausdrücklich an, dass mehr Verkehrsanteile für das Fahrrad eine Entlastung der Bundesstraßeninfrastruktur vom Autoverkehr bedeuten. Je leistungsfähiger also die Radverkehrsinfrastruktur ausgebaut wird, desto besser ist der Verkehrsfluss auf den Fahrbahnen für motorisierte Fahrzeuge. Zudem ist die umfangreiche Nutzung des Fahrrades ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu: „Daher können Radschnellwege negative Verkehrsfolgen wie Lärmbelastung und Schadstoffemissionen deutlich reduzieren und so zusätzlich zu einer Entlastungswirkung von Bundesfernstraßen auch vor allem einen Beitrag zur Luftreinhaltung und damit zum Klimaschutz leisten.“
Der Gesetzentwurf sieht auch Beschränkungen der Förderung vor, die geändert werden sollten. So ist vorgesehen, nur Radschnellwege zu fördern, die in der Regel mind. 15 Kilometer lang sind. Das halten wir für unnötig lang. Für fast die Hälfte der Erwerbstätigen ist der Arbeitsweg nur bis zu 10 Kilometer lang. Deshalb sollten auch Radschnellwege gefördert werden können, die erheblich kürzer sind, wir schlagen 5 Kilometer als regelmäßige Mindestlänge vor. Zudem sollte die Förderung zumindest so lange möglich sein, wie der Zeithorizont des Bundesverkehrswegeplanes reicht, also bis 2030. Der Bedarf an weiteren Radschnellwegen wird mindestens so lange bestehen. Ideal wäre auch, die Mittel im Zeitverlauf aufzustocken, statt sie degressiv zu gestalten. Zudem sollte die Förderung allen kommunalen Straßenbaulastträgern zugänglich sein, denn gerade Radschnellwege hören nicht an Gemeindegrenzen auf. Auch Radschnellwege des Kreises sind denkbar, ebenso wie es Kreisstraßen gibt.
Ein weiterer Teil des Gesetzentwurfes befasst sich mit der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts als erste und einzige Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen, für bestimmte Bundesfernstraßenvorhaben.
Die Stellungnahme im Wortlaut kann im Anhang heruntergeladen werden.