Die Erweiterung der kommunalen Entscheidungsbefugnisse im Verkehrsrecht ist eine langjährige Forderung der Städte und Gemeinden und betrifft weit mehr Maßnahmen als Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen. Die Änderungsnotwendigkeiten bestehen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und wurden auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien festgehalten. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist nun gefordert, die Reform anzugehen.
Die bisherigen Anordnungsbefugnisse aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Umwelt sind aus Sicht der Kommunen unzureichend, zu komplex und zu aufwendig. Maßnahmen wie Tempo 30 sind kleinteilig zu begründen und untereinander unabgestimmt. Dies führt zu einem Flickenteppich von Einzelanordnungen und Beschilderungen, was bei den Verkehrsteilnehmern zu Irritationen und mangelnder Akzeptanz führt. So werden die Kommunen durch die Begründungszwänge daran gehindert, den Schilderwald zu lichten und aus Gründen der Verkehrssicherheit, beispielsweise entlang von Schulwegen, Geschwindigkeiten gezielt zu reduzieren.
Die Mehrheit der Kommunen sieht kein Erfordernis in einer Regelumkehr, d.h. Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit und in Ausnahmen eine Beschilderung von Tempo 50. Vielmehr braucht es deutlich mehr Entscheidungskompetenzen vor Ort, um nach lokalem Ermessen und in Abwägung der Verhältnisse vor Ort Geschwindigkeiten in bestimmten Abschnitten zu reduzieren oder auch die Einrichtung von Fußgängerüberwegen beispielsweise an Ortsdurchfahren leichter zu ermöglichen.
Notwendigkeit sind im ersten Schritt eine Verankerung zusätzlicher Ziele im Straßenverkehrsgesetz, damit Klima- und Umweltschutz aber auch städtebauliche Aspekte stärker berücksichtigt werden können. Dies ebnet den Weg, dass auch in der StVO und weiteren Verordnungen die Begründungszwänge für die Kommunen gelockert werden können.