Mobilität

Änderung im Straßenverkehrsgesetz beschlossen

Im Kern der Gesetzesnovelle geht es darum, die Ziele Klimaschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung neu im StVG zu verankern. Die Änderung schafft nun die Grundlage dafür, dass Kommunen per Rechtsverordnung neue Befugnisse übertragen werden können. Somit sollen ihnen zusätzliche Handlungsspielräume für verkehrliche Maßnahmen ermöglicht werden. Insbesondere die in Folge des novellierten StVG beabsichtigte Novelle der StVO soll schließlich konkrete Maßnahmen wie Tempo 30 in bestimmten Bereichen oder die Einrichtung von Radfahrstreifen, Fußgängerüberwegen oder Anwohnerparken ermöglichen.

Das geänderte StVG sieht vor, dass die dahingehenden Rechtsverordnungen und Anordnungen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit und der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung auch die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs berücksichtigen müssen. Der Einigungsvorschlag aus dem Vermittlungsausschuss verschärft nun die Anforderungen, die das Gesetz an die entsprechenden Rechtsverordnungen und Anordnungen stellt: Die Sicherheit des Verkehrs ist nicht nur zu berücksichtigen, sondern darf nicht beeinträchtigt werden. So werden die neuen Verordnungsermächtigungen zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung in § 6 Abs. 4 a StVG ergänzt um folgenden Zusatz:

„Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.“

Aus Sicht des DStGB ist dieser Kompromiss zu unterstützen und ermöglicht nun wirksame Änderungen in der StVO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung des StVG sich noch in der Umsetzung vor Ort in ihrer Praxistauglichkeit bewähren muss. Die stärkere Gewährleistung der Verkehrssicherheit im StVG ist grundsätzlich zu begrüßen. Maßnahmen aus Gründen des Klimaschutzes oder zum Schutz der Gesundheit, beispielsweise Tempo 30, sollten ohnehin zu einer Stärkung der Verkehrssicherheit beitragen. Auch eine Verankerung der Vision Zero im StVG wäre wünschenswert gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die Novelle in ihrer jetzt vereinbarten Fassung zu einer deutlichen Verbesserung gegenüber der aktuellen Rechtslage führen und den Kommunen mehr Möglichkeiten eröffnet wird.

Im nächsten Schritt wird bereits in der Bundesratssitzung am 5. Juli 2024 die bereits vorgesehene Änderung der StVO erwartet. Der dazu vorgelegte Verordnungsentwurf wurde am 24.11.2023 von der Tagesordnung des Bundesrats genommen, nachdem die StVG-Novelle dort zunächst gestoppt wurde. Dieser Entwurf der StVO sah vor, dass Behörden beispielsweise künftig leichter angemessene Flächen für den fließenden und ruhenden Radverkehr sowie für den Fußverkehr anordnen können, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Fußgängerüberwege einrichten können.

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