Ziel der vom Bundestag und Bundesrat nun beschlossenen Novellierung ist es, durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Investitionen in die Infrastruktur für den Radverkehr sowie in das Schienennetz zu beschleunigen. Zu diesem Zweck enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen.
Bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Zuge nichtbundeseigener Eisenbahnen übernehmen die Länder nach dem Gesetz künftig die bisherigen Kostenanteile der Kommunen. Im Bundesfernstraßengesetz wird zur Entlastung kommunaler Baulastträger ein Vorteilsausgleich vorgesehen. Die Förderbestimmung im Eisenbahnkreuzungsgesetz erhält mit dem Bau und dem Ausbau kommunaler Radwege eine neue gesetzliche Zweckbestimmung.
Nachdem die Kommunen im vergangenen Jahr bei den lange kritisierten Finanzierungsbeiträgen für Eisenbahnkreuzungen für bundeseigene Bahnen bereits entlastet wurden, drängte der DStGB auch auf eine kommunalfreundliche Regelung für Privatbahnen.
Auch der mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Ansatz, den Ausbau der Radinfrastruktur im Zuge von Kreuzungsmaßnahmen stärker zu berücksichtigen kommt einer Forderung der Städte und Gemeinden entgegen und unterlegt den politischen Willen, den Radverkehr vor dem Hintergrund der Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung zu stärken.