Die Verordnung konkretisiert auf der Grundlage des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I Seite 288) die Bereitstellungspflicht von Daten der Mobilitätsanbieter. Damit soll es einfacher werden, Reisen durch mehrere Verkehrsverbünde und mit verschiedenen Verkehrsmitteln zuverlässig zu organisieren. Die Pflichten zur Datenbereitstellung aus dem Personenbeförderungsgesetz treten stufenweise in Kraft
Die Verordnung regelt, wie künftig kommunale aber auch private Mobilitätsanbieter ein Mindestmaß an Daten zur Verfügung stellen. Von der Pflicht zur Datenbereitstellung erfasst werden nur Daten, die bei der Ausführung von Verkehren nach dem PBefG entstanden und die damit bereits vorhanden, ggf. aber noch nicht digitalisiert, sind. Eine Generierung von Daten ist damit also explizit nicht verbunden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Investitionskosten für Echtzeitsysteme im ÖPNV zu betonen. Hierzu bedarf es künftig weiterer Fördermittel des Bundes und der Länder, um die Ziele der so genannten Roadmap zur digitalen Vernetzung im ÖPNV auch zu erreichen.
Neben der Reiseinformation sind die Daten der Anbieter auch für die Kommunen zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion von Bedeutung. Hierbei konnte zuletzt im Verfahren zur Mobilitätsdatenverordnung u.a. erreicht werden, das kommunale Genehmigungs- und Kontrollbehörden künftig auch dauerhaft einen elektronischen Abruf notwendiger Daten durch Standardschnittstellen nach § 8 der Verordnung ermöglicht wird. Andernfalls wäre es zu bürokratischen Einzelabfragen vieler betroffener Kommunen beim Nationalen Zugangspunkt (so genannter Mobilitätsdatenmarktplatz / MDM) gekommen.
Im Bundesrat ergänzt wurde zuletzt auch, dass zur Wahrung größtmöglicher Synergieeffekte nicht nur auf Länderebene betriebene Systeme bei der Datenbereitstellung eingebunden werden sollen, sondern auch auf kommunaler Ebene betriebene Systeme. Im Sinne einer erfolgreichen bundesweiten Umsetzung der Verordnung war es aus kommunaler Sicht notwendig, dass dies in der Verordnung klar benannt wird.