Um sicherzustellen, dass auch eine geeignete Zahlungsweise zur Verfügung steht, sieht die nun im Bundesrat beschlossene Regierungsverordnung vor, dass Betreiber eines Ladepunkts an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglichen und den Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems kontaktlos durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbieten müssen. Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung die Verordnung nun verkünden. Sie tritt zum großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Die Vorschriften zu den Bezahlsystemen gelten allerdings erst ab 1. Juli 2023.
Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Lademöglichkeiten hat beispielsweise für Tourismusgemeinden eine immer größere Bedeutung und darf sich nicht zu einem Standortnachteil entwickeln. Unter anderem wird die Umsetzung des vom Bund auszuschreibenden Schnellladenetzes in den kommenden Jahren zur notwendigen, flächendeckende Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur beitragen. Gerade diese Ladeinfrastruktur muss künftig einfacher zugänglich sein als bisherige Ladesäulen, die durch eine Vielzahl von Preis- und Bezahlsystemen geprägt sind.
Um das Ad-hoc-Laden zu erleichtern und der so genannten Reichweiten-Angst zu begegnen, hatte sich neben weiteren Verbänden daher auch der DStGB für ein möglichst einfaches Bezahlsystem bei öffentlicher Ladeinfrastruktur ausgesprochen.