Abfallwirtschaft

Verpackungsgesetz: Neue Regelungen ab dem 01.01.2022

Erweiterte Pfandpflicht ab dem 01.01.2022

Zum 01.01.2022 wird die Pfandpflicht ausgeweitet. Mit der Neuregelung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke. Danach gilt die Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen. Von einer Pfandpflicht sind damit ab dem 01.01.2022 auch Smoothies, Frucht- und Gemüsesäfte, Energydrinks, Kaffeegetränke und alkoholische Mixgetränke sowie Sekt, Wein und Cider mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern betroffen – sofern diese in Einwegflaschen oder Dosen verkauft werden.

Bis zum 30.06.2022 greift eine Übergangsfrist für „Altbestände“. Pfandpflichtige Flaschen und Dosen, welche bis zum 01.01.2021 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis dahin weiter ohne Pfand verkauft werden.

Ausgenommen von der Novelle sind vorerst Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit Milch und Milchmischgetränke wie Kakao, Vanillemilch oder Kefir. Ab dem 01.01.2024 werden dann auch diese Produkte ab einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern pfandpflichtig.

Weitere Regelungen

Nach § 14 Abs. 3 VerpackG sind zukünftig die Systeme verpflichtet, die privaten Endverbraucher in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren. Um die Sammlung durch die Systeme zu verbessern, müssen diese ab dem 01.01.2022 die Verbraucher über Einwegkunststoffverpackungen z.B. auf ihren Webseiten informieren, d.h. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt sowie über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Auswirkungen, insbesondere über Mehrwegverpackungen als Alternative, fortlaufend informieren.

Nach §§ 33, 34 VerpackG sind Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (Restaurants, Café, Bistros) ab dem 01.01.2023 verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf „keine schlechteren Konditionen“ oder einen höheren Preis haben als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen, wobei eine Bepfandung erlaubt ist.

Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt. Gemäß § 30a VerpackG müssen PET-Flaschen ab dem 01.01.2025 zu jeweils mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen. Diese Pflicht wird ab dem 01.01.2030 auf jeweils mindestens 30 Prozent ausgeweitet.

Anmerkung des DStGB

Die Neuregelungen des Verpackungsgesetzes sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Das Gesetz setzt, neben dem EU-Verbot für Einweg-Kunststoffprodukte wie Einwegbesteck und -geschirr, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe, wichtige Impulse für einen nachhaltigeren Umgang mit Verpackungsabfällen und kann im Ergebnis dazu beitragen, dass die Vermüllung von Natur und Landschaft, aber auch der Städte und Gemeinden deutlich reduziert wird.

Auf die kommunale Abfallwirtschaft kamen bislang jährlich rund 700 Millionen Euro an Entsorgungskosten zu, um Parks und Straßen von Zigarettenkippen, To-Go-Bechern und anderen Einwegplastik-Produkten zu reinigen sowie öffentliche Abfallbehälter zu leeren. Wegwerfprodukte machen laut Experten 20 Prozent des Abfalls im öffentlichen Raum aus.

Durch die Förderung von Mehrwegverpackungen, die Ausweitung des Pfandsystems sowie durch verstärkte Informationspflichten der Systeme werden wichtige Anreize insbesondere für die Endverbraucherinnen und -verbraucher gesetzt. Neben den verpflichtenden Mehrwegalternativen (ab 2023) ist es im Gastro-Bereich sinnvoll, dass zukünftig Kunden in kleineren Betrieben auf Wunsch ihre Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behältnisse abfüllen lassen können.

Das novellierte Verpackungsgesetz muss nun konsequent umgesetzt werden. Die Einführung kommunaler Verpackungssteuern auf Einweg-Plastikgeschirr und -besteck, wie sie zum 01. Januar 2022 etwa in Tübingen geplant ist, bleibt vor dem aufgezeigten Hintergrund ein ergänzender Ansatz, ist aber nicht zwingend notwendig. Hierbei ist zu bedenken, dass die Rechtmäßigkeit derartiger Regelungen noch nicht abschließend geklärt ist und derartige Regelungen eher zu einem „Flickenteppich“ führen.  

 

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