Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat darin den vorliegenden Entwurf des Verpackungsgesetzes abgelehnt, denn er berücksichtigt wichtige Anliegen der Kommunen nicht. Dabei muss eine Fortentwicklung des Verpackungsrechts nicht nur ökologische Verbesserungen einführen, sondern gleichzeitig im Vergleich zur geltenden Rechtslage unter der Verpackungsverordnung den praktischen Vollzug wesentlich vereinfachen. Diesem Anliegen wird der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung aber nicht gerecht.
In der gesamten Diskussion um ein Wertstoffgesetz bzw. das Verpackungsgesetz haben die kommunalen Spitzenverbände stets für einen Kompromiss geworben, der für alle beteiligten Akteure zufriedenstellend ist. Auch wenn der erste Entwurf des VerpackG im August 2016 in keiner Weise den kommunalen Kernforderungen an eine bürgernahe und umweltgerechte Wertstoffsammlung entsprach, haben sich die kommunalen Spitzenverbände – unter Zurückstellung schwerster eigener Bedenken – weiter konstruktiv am Gesetzgebungsprozess beteiligt. Mit dem Verbändepapier „Weiterentwicklung des Verpackungsrechts“ wurden konkrete Vorschläge für die inhaltliche Ausgestaltung eines VerpackG vorgelegt, die in informellen Gesprächen von den maßgeblichen Akteuren im Bereich der Verpackungsentsorgung (Hersteller, Handel, Kommunen, Entsorgungswirtschaft) gemeinsam entwickelt wurden. Kernanliegen des Verbändepapiers war, die parallelen Sammelstrukturen von Kommunen und dualen Systemen künftig möglichst reibungslos und rechtssicher aufeinander abzustimmen, um zumindest für die Praxis in den Kommunen eine tatsächliche Verbesserung im Vergleich zur geltenden Rechtslage unter der Verpackungsverordnung zu erreichen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in der vorliegenden Fassung nicht geeignet, eine solche Verbesserung zu bewirken. Die Gesetzesvorschriften mit Bezug zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung sind teils unscharf formuliert und geben vielfach Anlass zu der Befürchtung, dass sich Klarheit über den Regelungsinhalt erst nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten einstellen wird. Die kommunalen Spitzenverbände fordern, im Rahmen des § 22 Abs. 2 VerpackG-E das Wort „erforderlich“ durch das Wort „geeignet“ zu ersetzen.
Aus kommunaler Sicht nicht nachzuvollziehen ist auch das beharrliche Festhalten des BMUB an einem Herausgabeanspruch für die PPK-Fraktion (§ 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG-E), der zur Erfüllung der Verwertungsquoten nicht erforderlich ist und allein die wirtschaftlichen Interessen der dualen Systeme bedient. Der Hinweis der kommunalen Spitzenverbände auf Schwierigkeiten für die kommunale Praxis bei einem etwaigen Vollzug dieser Regelungen wurde nicht beachtet.
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