Im vergangenen Jahr hatte eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung dazu geführt, dass HBCD-haltige Stoffe als gefährlicher Abfall entsorgt werden mussten. Diese geänderte Rechtslage hatte zu erheblichen Entsorgungsschwierigkeiten von HBCD-haltigen Abfällen gesorgt und zu massiven Kostensteigerungen geführt. Durch ein Moratorium hatte der Verordnungsgeber die Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle bis zum Jahresende 2017 zurückgenommen.
Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer Stellungnahme den Verordnungsentwurf grundsätzlich begrüßt. Durch ihn sollen HBCD-haltige Abfälle künftig nicht mehr als gefährlicher Abfall qualifiziert werden – sie sollen nunmehr getrennt gesammelt, nicht vermischt und durch Anzeigepflichten überwacht werden.
Die kommunalen Spitzenverbände befürchten jedoch, dass insbesondere durch das Getrennthaltungsgebot und das Vermischungsverbot für mit HBCD belastete Abfälle ein wie vor dem Moratorium bestehender Entsorgungsengpass hervorgerufen werden könnte. Sie kritisieren, dass die mit persistenten organischen Schadstoffen belasteten Abfälle zunächst getrennt gesammelt und befördert werden müssen, nur um dann in der Entsorgungsanlage erneut mit anderen Abfällen vermischt zu werden und dann verbrannt zu werden.
Die vollständige Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände kann unten aufgerufen werden.
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