Statement

Tübinger Verpackungssteuer ist rechtmäßig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Tübinger Verpackungssteuer“ ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf nicht wieder verwendbare Verpackungen und Einweggeschirr im Gastrobereich als örtliche Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG rechtmäßig ist. Zudem widerspricht die Zielrichtung, Anreize zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen, nicht der sonstigen Konzeption des Abfallrechts in Bund und Ländern.

Damit werden im Ergebnis die kommunalen Handlungsspielräume im Kampf gegen die Vermüllung der Innenstädte und der Umwelt durch Einwegverpackungen sinnvoll gestärkt. Städte und Gemeinden wenden jährlich bis zu 700 Millionen Euro für die Sammlung und Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze auf. Hier brauchen wir eine Trendumkehr. Mehrweglösungen müssen gestärkt und auch das Bewusstsein der Endverbraucher für eine Vermeidung von Verpackungsmüll geschärft werden. 

Im Zusammenspiel mit dem neuen Verpackungsgesetz des Bundes, das schon seit dem Jahr 2023 verpflichtende Mehrwegangebote für Speisen und Getränke To-Go vorsieht, kann auf diesem Weg das ungeordnete Wegwerfen von Müll im öffentlichen Raum effektiv reduziert werden. Der Gesetzgeber wird aber weiterhin aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen auf alle Materialien auszuweiten. Mehrwegalternativen sollten sowohl für Einwegkunststoffe als auch für andere Materialien gelten. Ob weitere Kommunen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungskonzepte dem Tübinger Beispiel folgen, bleibt abzuwarten.

 

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