Zur Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht hat die Bundesregierung im November 2022 den Gesetzesentwurf beschlossen. Laut Gesetz müssen die Hersteller eine jährliche Abgabe in einen zentralen Fonds einzahlen. Hieraus können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Zu den betroffenen Produkten aus Einwegkunststoff zählen beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter.
Der Gesetzesentwurf ist aus kommunaler Sicht dahingehend zu begrüßen, dass hiermit das Prinzip der Herstellerverantwortung mit konkreten Verpflichtungen und Zahlungen ausgefüllt wird. Gleichwohl greift die Beschränkung des Modells auf bestimmte Einwegkunststoffe zu kurz. Das Ziel sollte vielmehr die Verringerung aller Einwegprodukte sein, unabhängig von ihrer Materialbeschaffenheit. Es besteht die Gefahr, dass der Fonds andernfalls leerlaufen würde, wenn Einwegkunststoffprodukte durch andere Einwegprodukte ersetzt werden. Das würde zu einer Unterfinanzierung des Fonds führen, wobei der Aufwand der Kommunen bestehen bleibt.
Zudem ist für die kommunale Seite neben der absoluten Höhe der Auszahlungsbeträge deren Plan- und Kalkulierbarkeit entscheidend. Nur dann, wenn für einen mehrjährigen Zeitraum mit verlässlichen Beträgen aus dem Fonds gerechnet werden kann, können die Kommunen und ihre Betriebe etwa in neue Reinigungstechnik, öffentliche Abfallbehälter oder Reinigungspersonal investieren bzw. Leistungen verstetigen. Daher darf es nicht zu starken Schwankungen kommen, wenn die Inverkehrbringungsmengen für einzelne Einwegkunststoffprodukte kurzfristig massiv absinken, weil etwa Hersteller auf andere Materialien ausweichen.
Eine neu einzurichtende Einwegkunststoffkommission wird sich zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes zusammensetzen und das Bundesumweltministerium bei der Festlegung der Abgabesätze und des Punktesystems beraten. Die Kommission wird aus insgesamt 13 Mitgliedern bestehen, wobei zwei Mitglieder den kommunalen Spitzenverbänden angehören werden.
Die vollständige Stellungnahme ist unten als PDF-Dokument abrufbar.