Darüber hinaus erging am 11.08.2019 eine gemeinsame Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums (BMU) und des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU). Demnach soll im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Rechtgrundlage geschaffen werden, um eine spätere Verordnung zur Kostenbeteiligung der Hersteller von Einwegverpackungen (Getränkebecher, Einweggeschirr und –besteck, Zigarettenfilter) an den Kosten für die Stadtreinigung zu schaffen.
Anmerkung des DStGB:
Abfallvermeidung muss im Vordergrund stehen
Der Deutsche Städte und Gemeindebund begrüßt im Grundsatz das Ziel des Bundesumweltministeriums, eine weitere Reduzierung des Verbrauchs von Plastiktüten zu erreichen. Allerdings ist der DStGB der Ansicht, dass die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für Abfallvermeidung im Vordergrund stehen soll und nicht noch mehr Verbote im Klimaschutz.
Sollte das Bundesumweltministerium einen konkreten Entwurf zu einem Verbot von Plastiktüten vorlegen, wird der DStGB berichten. Wann dies geschehen soll hat die Ministerin offen gelassen.
Geplante Beteiligung der Hersteller an Entsorgungskosten zu begrüßen
Darüber hinaus haben sich die kommunalen Spitzenverbände und der VKU in Gesprächen mit dem BMU stets für eine finanzielle Beteiligung der Hersteller von Einwegverpackungen an den Kosten der Stadtreinigung ausgesprochen. Insofern ist die angekündigte Gesetzesinitiative aus DStGB-Sicht zu begrüßen.
Jährlich werden 2,8 Mrd. Einwegbecher verbraucht, die nicht wie vorgesehen in die Gelbe Tonne, für deren Entsorgung die Dualen Systeme zuständig sind, landen, sondern in den öffentlichen Papierkörben oder auch in der Landschaft. Die Kommunen und ihre Stadtreinigungsbetriebe müssen sich in dem Falle um die Entsorgung kümmern und bleiben letztendlich auf diese Kosten sitzen, bzw. belasten über die Gebühren zunehmend die Allgemeinheit. Eine entsprechende Formulierung dieser möglichen Entschädigung findet sich in der Regelung zur Produktverantwortung im Entwurf des kürzlich vom BMU vorgelegten Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der am 06.08.2019 den Mitgliedern des DStGB übermittelt wurde. Eine Abstimmung über die geplanten Regelungen hat innerhalb der Bundesregierung allerdings noch nicht stattgefunden. Die bisherige Ressortabstimmung galt nur der Frage, ob der Referentenentwurf in die Anhörung gegeben werden kann. Die eigentliche auf Sach- und Rechtsfragen bezogene Ressortabstimmung soll erst nach der Anhörung der beteiligten Kreise erfolgen.
Die Neuregelung zur Produktverantwortung im Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht vor, dass die Hersteller von Fast-Food-Verpackungen, Getränkebechern, leichten Kunststofftragetaschen und Zigarettenfiltern sowohl die Kosten für die öffentliche Sammlung dieser Produkte, als auch anteilsmäßig die Kosten für die Bereitstellung der Abfallbehälter und die anschließende Entsorgung tragen müssen. Geplant ist, dass sich die Höhe der Finanzierungsbeiträge am Aufwand für Reinigung und Entsorgung bemessen. Das BMU hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung der Produktverantwortung nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt ist. Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens müssten diese Vorschläge noch intensiv zwischen den Ressorts diskutiert werden.
Wie genau die Beteiligung der Hersteller in der Praxis ausgestaltet sein wird, ist noch offen. Ob diese Finanzierung über einen Fond organisiert sein wird, oder über die Dualen Systeme, bleibt abzuwarten. Genauso ungeklärt ist die Frage, wie die gesammelten Mengen der Einwegprodukte nachgewiesen werden sollen und mit welchem Aufwand das für die Kommunen verbunden sein wird.
Der VKU hat darüber hinaus angekündigt, ein Gutachten zu beauftragen, um den Anteil von Einwegprodukten in den Abfallbehältern oder auf der Straße als Kehricht zu ermitteln. Nach derzeitigem Kenntnisstand befindet sich dieses Gutachten, mit dessen Durchführung die Infa GmbH beauftragt werden soll, noch in den Anfängen. Der DStGB wird sich hierzu mit dem VKU eng abstimmen und entsprechend die Mitglieder informieren.
Der DStGB wird sich zu dem vom BMU vorgelegten Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Rahmen einer Stellungnahme entsprechend positionieren.