Das BVerfG hat in seinem Beschluss erneut hervorgehoben, dass die Grundrechte davor schützen, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume und damit auf nachfolgende Generationen verlagert wird. Beschwerdeführende könnten sich insoweit grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft emittiert werden darf, wenn die Regelungen eingriffsähnliche Vorwirkung für anschließende Zeiträume entfalten.
Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setze indes voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliege. Zur Begründung der Rüge, künftige Freiheit werde unverhältnismäßig beschränkt, müsse sich die Verfassungsbeschwerde außerdem grundsätzlich gegen die Regelung der Gesamtheit der gegenwärtig zugelassenen CO2-Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte. Hier fehle es vorliegend jedoch bereits an Reduktionsmaßgaben, denen sich wenigstens grob landesspezifische CO2-Restbudgets entnehmen ließen.
Die Entscheidung des BVerfG kann hier als PDF-Dokument abgerufen werden.
Anmerkung des DStGB
Die Entscheidung des BVerfG präzisiert, dass es hinsichtlich der Bewertung von Maßnahmen gegen den Klimawandel grundsätzlich auf eine Gesamtbetrachtung der gegenwärtig in Deutschland vorgesehenen CO2-Reduktionsziele ankommt. In Anknüpfung an seinen Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) hat das BVerfG unterstrichen, dass den einzelnen Landesgesetzgebern keine – auch nur grob überprüfbare - Gesamtreduktiongröße vorgegeben sei, die sie rechtlich einzuhalten hätten. Eine solche landesspezifische Reduktionsmaßgabe sei derzeit weder dem Grundgesetz noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen. Mithin könne eine Verletzung der bestehenden Schutzpflichten vor den Gefahren des Klimawandels aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angesichts der bereits existierenden gesetzlichen Regelung auf Bundesebene derzeit auch nicht festgestellt werden.
Der Beschluss verdeutlicht: Die auf Bundesebene vorgesehenen CO2-Reduktionsziele müssen nun zeitnah mit konkreten Maßnahmen verfolgt werden. Eine enge kommunale Einbindung ist hierbei unerlässlich, denn die Kommunen sind die Schlüsselakteure beim Klimaschutz. Neben dem Ausbau Erneuerbarer Energien, der vorwiegend in den ländlichen Regionen umgesetzt wird, sind sie u.a. für eine klimagerechte Stadt- und Verkehrsentwicklung verantwortlich, im Bereich der Gebäudeenergieeffizienz gefordert und üben eine Vorbildfunktion bei der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung aus. Bei den anstehenden Maßnahmen ist daher auf eine auskömmliche finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder sowie auf eine sozialverträgliche Maßnahmenumsetzung zu achten. Die geplanten Ausbauziele im Bereich der Erneuerbaren Energien werden wir zudem nur erreichen, wenn es gelingt, die erforderliche Planungs- und Genehmigungsverfahren massiv zu beschleunigen und zu vereinfachen. Derzeit dauert die Genehmigung einer Windenergieanlage an Land im Schnitt 21 Monate. Dies ist deutlich zu lang. Nur wenn es gelingt, Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit sicherzustellen, wird die notwendige Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern für eine Klima- und Energiewende erreicht.