Klima

Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie) novelliert

Mit der Novelle wurde die Richtlinie an neue Vorgaben angepasst und es soll die Effizienz der bestehenden Förderinstrumente gesteigert werden. Die Änderungen sollen nach Aussage des BMWK das Beantragen von Fördermitteln erleichtern und so den Klimaschutz in Kommunen stärken. Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst (Mitteilung BMWK):

Festbetragsförderung und pauschalierte Ansätze in der Personalförderung

Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Verankerung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu sechs Millionen Euro an Kommunen. Damit wird die Förderung für Kommunen deutlich vereinfacht und entbürokratisiert. Diese Maßnahme setzt die neue Regelung des § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) um, die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Besonders die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze erheblich vereinfacht. Kommunen und andere Akteure profitieren von einer beschleunigten Bearbeitung und können so schneller ihre Projekte umsetzen. Die bisherige detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung.

Anpassung an neue Fassung der AGVO und Fokussierung des Förderangebots

Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 23. Juni 2023. Dies schafft eine klare Grundlage, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen.

Um die Bearbeitung von Anträgen insgesamt zu beschleunigen, wird das Förderangebot auch fokussiert. Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen.

Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen: Der Förderschwerpunkt 4.1.2 "Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements" wird aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen. Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden.

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