Klimaschutz

Klimaanpassungsgesetz des Bundes in Kraft getreten

Mit dem Klimaanpassungsgesetz verpflichtet sich auch die Bundesregierung, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Außerdem müssen künftig die Folgen der Klimakrise bei Planungen berücksichtigt und in Ländern und Kommunen Klimaanpassungskonzepte entwickelt werden. Ziel des Gesetzes ist eine flächendeckende Vorsorge in Deutschland gegen die Folgen der weltweiten Klimaerwärmung. Nach dem Klimaanpassungsgesetz werden auch alle Länder jeweils eigene Klimaanpassungsstrategien vorlegen und umsetzen müssen. In besonderem Maße werden jedoch auch die Kommunen adressiert, die ihrerseits Klimaanpassungskonzepte erstellen und geeignete Maßnahmen zur Klimaanpassung umsetzen sollen. Hierzu bedarf es zuvor entsprechender Umsetzungsgesetze der Länder. Eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes mit messbaren Zielen wird darüber hinaus aktuell von allen beteiligten Bundesressorts entwickelt und soll voraussichtlich zum Ende dieses Jahres verabschiedet werden.

Folgende Eckpunkte sind beim Klimaanpassungsgesetz besonders zu berücksichtigen:

  • Bis spätestens zum 31.01.2027 müssen die Länder eigene Klimaanpassungsstrategien dem Bund vorlegen.
  • Die Länder sollen Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte in Landkreisen oder Gemeinden auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Sie berichten dem Bund, in welchem Umfang in den Gemeinden und Kreisen entsprechende Konzepte vorliegen. Den Ländern stehen hierbei weitreichende Gestaltungsspielräume zu. Die Länder bestimmen auch die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte.
  • Die Länder bestimmen im Rahmen des Artikels 28 Absatz 2 GG diejenigen „öffentlichen Stellen“, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen. Dabei können die Länder bestimmen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist.
  • In den Klimaanpassungskonzepten sind relevante Planungen und sonstige Grundlagen – wie bestehende Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne – zu berücksichtigen. Es soll identifiziert werden, welche Lücken bezüglich der Klimaanpassung in der bisherigen Planung für das Gebiet der Gemeinde, des Kreises oder des anhand anderer Kriterien festgelegten Gebiets bestehen.
  • Träger öffentlicher Aufgaben, also auch Kommunen, sollen darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, im Rahmen von Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden.
  • Berücksichtigungsgebot: Danach sollen künftig Träger öffentlicher Aufgaben - also auch Kommunen - bei ihren Planungen und Entscheidungen auch die Klimaanpassung berücksichtigen. Dies betrifft u.a. auch die kommunale Bauleitplanung.
  • Berichtspflichten: Die Länder berichten dem für die Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium ab dem 30. September 2024 alle zwei Jahre, in welchen Gemeinden und Kreisen Klimaanpassungskonzepte vorliegen und in welchen nicht.

Anmerkung des DStGB

Die Länder sind in Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben aufgefordert, praxisgerechte Vorgaben für die Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte vorzusehen. Anpassungsmaßnahmen sind in verschiedenen Bereichen notwendig. Dazu zählen unter anderem der Schutz vor Hitze in den Innenstädten („mehr Grün und Blau“) sowie der Schutz vor Starkregenereignissen und Hochwasser.  Hierbei ist zu bedenken, dass die Kommunen bei dem Thema Klimaanpassung nicht „bei Null“ anfangen. Zuletzt haben die Kommunen laut KfW-Analysen (2021) für Klimaanpassung und Klimaschutz pro Jahr ca. 4 Milliarden Euro investiert. Der tatsächliche Bedarf dürfte allerdings deutlich höher ausfallen. Nach Schätzungen des DStGB ist von einem jährlichen kommunalen Investitionsbedarf in Höhe von mindestens dem doppelten – also 8 Milliarden Euro – auszugehen. Es ist zudem erforderlich, kleinere Städte und Gemeinden von der verpflichtenden Erstellung von Konzepten auszunehmen und hier den Ansatz kreisgebietsweiter (interkommunaler) Konzeptionen anzustreben. Die freiwillige Erstellung von Konzepten bleibt im Übrigen jederzeit für alle Gemeinden möglich. Auch für die Berichtspflichten gilt: Etwaige Berichtspflichten müssen auf die Länder beschränkt bleiben. Die Kommunen haben hierfür keine Kapazitäten.

Von zentraler Bedeutung bleibt im Übrigen die noch ungelöste Frage der Finanzierung. Es ist zwingend eine kostendeckende und dauerhafte Finanzierung im Sinne des Konnexitätsprinzips durch Bund und Länder sicherzustellen. Daher sollte eine neue Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz und Klimaanpassung (Art. 91a GG) von Bund und Ländern zügig geprüft werden. Das Bundesumweltministerium hat i.Ü. schon im Juli 2021 das Zentrum KlimaAnpassung (ZKA) damit beauftragt, Gemeinden und andere lokale Akteure bei Fragen der Klimaanpassung zu beraten und bei der Vernetzung zu unterstützen. Dies ist sinnvoll und muss langfristig und praxisgerecht fortgeführt werden.

Mehr zum Thema:

 

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.