Erweiterung der Kommunalrichtlinie - auch Sportvereine künftig antragsberechtigt

Mit dem Ausbau der Kommunalrichtlinie („Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen“) zum 1. Juli 2016 wird der kommunale Klimaschutz weiter gestärkt: Nun haben auch gemeinnützige Sportvereine sowie Unternehmen mit mindestens 50,1 Prozent kommunaler Beteiligung die Möglichkeit, eine Förderung für investive Klimaschutzprojekte zu beantragen. Neu ist auch die Förderung des Austausches von Elektrogeräten in Schul- und Lehrküchen sowie Kindertagesstätten.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

•    Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus können Zuschüsse für die Sanierung von LED-Beleuchtung und Lüftungsanlagen sowie für andere Klimaschutzinvestitionen beantragen.

•    Unternehmen mit mindestens 50,1 Prozent kommunaler Beteiligung sind für alle investiven Klimaschutzmaßnahmen antragsberechtigt.

•    Unter dem Stichwort „Green IT“ wird der Klimaschutz in Rechenzentren gefördert: Dazu zählen die Nutzung freier Kühlung, Wärmestromführung und Abwärme-Nutzung oder der Ersatz von Hardwarekomponenten wie Servern, Kälteanlagen und effizienten Netzteilen.  Ebenfalls gefördert werden Maßnahmen zur Zertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ sowie Investitionen in ein umfassendes Energie-Monitoring.

•    Im Rahmen der Förderung können ineffiziente Elektrogeräte wie Kühlschränke, Spül- und Waschmaschinen in Schul- und Lehrküchen sowie Kindertagesstätten ausgetauscht werden.

•    Zuschüsse für projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen sind bei allen investiven Maßnahmen möglich.

Bis zum 30. September 2016 können Kommunen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Sportvereine und weitere Einrichtungen ihre Förderanträge beim Projektträger Jülich stellen. Zusätzliche Antragsfenster sind vom 1. Januar bis 31. März 2017 und vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 geöffnet.

Quelle: SK:KK-News, 01.07.2016; BMUB-Pressedienst Nr. 157/16

(Foto: © Tobilander -Fotolia.de)

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