Der Gesetzgeber hat aus guten Gründen die Impfpflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschlossen, denn gerade dort sind die Patientinnen und Patienten oder die zu pflegenden Personen besonders gefährdet.
In der konkreten Umsetzung zeigen sich jetzt regionale Unterschiede, die teilweise den zeitgerechten Vollzug behindern. Während Sozialeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen bei Ihrem Personal teilweise eine Impfquote von 97 Prozent melden, sieht dies offenbar bei vielen Einrichtungen in Bayern anders aus. Entsprechendes dürfte wohl auch für einige ostdeutsche Bundesländer gelten.
Man sollte deshalb die Impfpflicht nicht grundsätzlich in Frage stellen, aber in begründeten Ausnahmefällen kann eine zeitliche Streckung geboten sein. Wenn die Funktionsfähigkeit oder der laufende Betrieb gefährdet sind, kann es richtig sein, hier zusätzlichen Spielraum zu eröffnen.
Die jetzt auftretenden Schwierigkeiten waren teilweise vorhersehbar und sind zugleich eine Mahnung, bei einer möglichen allgemeinen Impfpflicht vorab genau festzulegen, wie der Vollzug, die Umsetzung und die Kontrollen geregelt werden. Deswegen wäre es sinnvoll gewesen, auch solche jetzt auftretenden Sondersituationen bereits im Gesetzgebungsverfahren bundeseinheitlich in den Blick zu nehmen.