Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen umfassenden Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie ein KfW-Sonderprogramm beschlossen. Grundlage hierfür ist eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission auf der Grundlage ihrer befristeten Rahmenregelung zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie.
• Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Stabilisierungsfonds ist für Unternehmen der Realwirtschaft vorgesehen und sieht Hilfen zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen vor. Voraussetzung ist, dass deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Auch sind Hilfen bei Investitionen vorgesehen.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an große Unternehmen, die kein KMU-Betrieb sind. Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll zunächst bis Ende 2021 befristet werden.
Problematisch ist, dass derzeit nicht abschließende geklärt ist, ob der Wirtschaftsstabilisierungsfonds auch auf kommunale Unternehmen, die kritische Infrastrukturen (Energie, Wasser, Abwasser) betreiben, ausgerichtet ist. Der DStGBhält eine Einbeziehung hilfsbedürftiger kommunaler Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe - in den Fonds für erforderlich und setzt sich hierfür gegenüber der Bundesregierung ein.
• KfW-Sonderprogramm 2020
Zur Stützung der Wirtschaft ist das KfW-Sonderprogramm 2020 beschlossen worden. Dies richtet sich grundsätzlich an große Unternehmen sowie KMU-Betriebe. Die Unterscheidung nach der KMU-Definition ist relevant für die Risikoübernahme (bei großen Unternehmen 80 Prozent, bei KMU 90 Prozent). Nicht unter die KMU-Definition fallen Betriebe, die mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen und/oder eine Jahresbilanz über 43 Millionen Euro ausweisen und/oder einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro haben. Zwei von drei dieser Kriterien müssen erfüllt sein, um nicht unter den KMU-Begriff zu fallen.
Allerdings ist das Soforthilfeprogramm laut KfW nur auf Unternehmen ausgerichtet, die zu über 50 Prozent in privatem Eigentum sind.Dies ist nicht sachgerecht, da auch kommunale Unternehmen im Zuge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können. Jedochhat die KfW jüngst mitgeteilt, dass über das Programm „IKU Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148)“ vorübergehend auch Betriebsmittelfinanzierungen bei kommunalen Unternehmen möglich sind. Haftungsfreistellungen sind hier jedoch nicht vorgesehen.
Es existieren keine gleichartigen Programme für kommunale Unternehmen. Aus diesem Grund setztsich der DStGB gegenüber der Bundesregierung dafür ein, dass eine Antragsberechtigung für finanzielle Hilfen aus KfW-Sonderprogrammen auch bei kommunalen Unternehmen gegeben ist.
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