Über die Freistellung von Beschäftigten bei Fortzahlung des Entgelts entscheiden die kommunalen Arbeitgeber je Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch die Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für mögliche Arbeitsbefreiungen gelten folgende Voraussetzungen:
• Die betreffende Einrichtung (bspw. Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
• Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
• Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
• Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
Vorab sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, mobiles Arbeiten (z.B. im Wege des „Homeoffice“) sowie bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten, insbesondere aufgrund von Gleitzeitguthaben, Überstunden bzw. Mehrarbeit, sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren zu nutzen.
Der Rahmen-Beschluss der VKA ist zunächst zeitlich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020. Die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene können im Zuge der Freigabe ggf. weitere Konkretisierungen vornehmen.
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